Foerderrichtlinie-Regionales-Wachstum · Sachsen

Förderrichtlinie Regionales Wachstum

Fundstelle:
SächsABl. 2023 Nr. 29, S. 968 Fsn-Nr.: 552-V23.6
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 Förderfähige Branchen A Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) gegliedert nach Abschnitten, Abteilungen, Gruppen, Klassen oder Unterklassen Förderfähige Branchen A Kode Bezeichnung Kode Bezeichnung 10.1 Schlachten und Fleischverarbeitung 10.71 Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren) 38.2 Abfallbehandlung und -beseitigung F (41-43) Baugewerbe 45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 46.1 Handelsvermittlung 47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 49.32 Betrieb von Taxis 49.42 Umzugstransporte 52.1 Lagerei 52.21 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr 52.22 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Schifffahrt 52.23 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt 52.24 Frachtumschlag 52.29.1 Spedition 52.29.2 Schiffsmaklerbüros und -agenturen 53 Post-, Kurier- und Expressdienste 56 Gastronomie 58.1 Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software) 60 Rundfunkveranstalter 61 Telekommunikation 68 Grundstücks- und Wohnungswesen 71.11 Architekturbüros 74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten 75 Veterinärwesen N (77-82) Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 85.5 Sonstiger Unterricht 85.6 Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht 86.90.2 Massagepraxen, Krankengymnastikpraxen, Praxen von medizinischen Bademeisterinnen und Bademeistern, Hebammen und Entbindungspflegern sowie von verwandten Berufen 86.90.3 Heilpraktikerpraxen 86.90.9 Sonstige selbstständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen 90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten 92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen 93.1 Erbringung von Dienstleistungen des Sports 93.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung, soweit sie nicht überwiegend dem Tourismus zugute kommen 95 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern 96 Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

Anlage 2

Anlage 2 Förderfähige Branchen B Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) gegliedert nach Abschnitten, Abteilungen, Gruppen, Klassen oder Unterklassen Förderfähige Branchen B Kode Bezeichnung Kode Bezeichnung 10.2 Fischverarbeitung 10.3 Obst- und Gemüseverarbeitung 10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten 10.5 Milchverarbeitung 10.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 10.72 Herstellung von Dauerbackwaren 10.73 Herstellung von Teigwaren 10.8 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln 10.9 Herstellung von Futtermitteln 11 Getränkeherstellung 13 Herstellung von Textilien 14 Herstellung von Bekleidung 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus 18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden 24 Metallerzeugung und -bearbeitung, soweit „Stahlindustrie“ nicht nach Artikel 13 Buchstabe a i. V. m. Arikel 2 Nummer 43 AGVO ausgeschlossen 25.1 Stahl- und Leichtmetallbau 25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen 25.3 Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel) 25.5 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen 25.6 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g. 25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen 25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 28 Maschinenbau 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 30 Sonstiger Fahrzeugbau (außer 30.4), soweit nicht als Schiffbau nach Artikel 13 Buchstabe a) AGVO ausgeschlossen 31 Herstellung von Möbeln 32 Herstellung von sonstigen Waren 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen 38.3 Rückgewinnung 39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung 46.2 Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren 46.3 Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren 46.4 Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern 46.5 Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik 46.6 Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör 46.7 Sonstiger Großhandel 46.9 Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt 52.29.9 Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr a. n. g. 55 Beherbergung 58.2 Verlegen von Software 59.11 Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen 59.12 Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik 59.13 Filmverleih und -vertrieb (ohne Videotheken) 59.2 Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 63 Informationsdienstleistungen 70.1 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben 71.12 Ingenieurbüros 71.2 Technische, physikalische und chemische Untersuchung 72 Forschung und Entwicklung, wenn überwiegend FuE-Dienstleistungen für die Wirtschaft erbracht werden 73 Werbung und Marktforschung 93.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung, soweit sie überwiegend dem Tourismus zugute kommen

Anlage 3

Anlage 3 Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO)1 gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 14 AGVO und Artikel 17 AGVO gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden. 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwelle für regionale Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Investitionsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO zu beachten. Die Verlagerung eines Betriebes aus einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ist von der Förderung ausgeschlossen. 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: – Name und Größe des Unternehmens – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, – Standort des Vorhabens – die Kosten des Vorhabens – Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss) und – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 7. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 8. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO) Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 9. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 14 AGVO Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 AGVO. 10. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 17 AGVO Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 AGVO. 11. Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 14 AGVO Bei der Förderung ist die Beihilfehöchstintensität gemäß Artikel 14 Absatz 12 zu beachten. 12. Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 17 AGVO Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben a und b zu beachten. 13. Veröffentlichung und Information nach Art. 9 AGVO Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. 14. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.