Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft
- Fundstelle:
- SächsABl. 2023 Nr. 28, S. 854 Fsn-Nr.: 5563-V23.7
Anlagen
EU-Rechtsgrundlagen
Anlage 1(zu Teil 1 Buchstabe A) EU-Rechtsgrundlagen Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: 1. die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), 2. die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L 795 vom 29.2.2024, S. 1), 3. die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1), 4. die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), zuletzt geändert durch die Verordnung 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1), 5. die delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/310 der Kommission vom 5. Dezember 2024 (ABl. L 310 vom 12.2.2025, S. 1), 6. die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L 2773 vom 14.12.2023, S. 1), 7. die Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung 2024/194 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L vom 9.1.2024, S. 1), 8. die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47), 9. die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Agrarfreistellungsverordnung; ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023) geändert worden ist.
Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen
Anlage 2(zu Teil 1 Buchstabe C Ziffer II Nummer 3) Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1. Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Der im Bewilligungsbescheid festgelegte Zuwendungszweck muss durch die Durchführung des Vorhabens erreicht werden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. 2. Finanzierungsplan (1) Der Finanzierungsplan ist Bemessungsgrundlage für die Bewilligung (Höhe der Förderung). Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird, soweit diese nicht durch die Förderrichtlinie ausgeschlossen sind. (2) Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter, die die Begünstigten zweckgebunden für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens erhalten, sind im Finanzierungsplan anzugeben. (3) Der Bewilligungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplans durch während der Durchführung des Vorhabens hinzutretende Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter. Sie sind mit dem Auszahlungsantrag mitzuteilen. (4) Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig. (5) Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt. (6) Bei Vorhaben, welche ausschließlich über Festbetragsfinanzierung gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich, ausreichend ist die Erklärung der Begünstigten, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist. 3. Vergabe von Aufträgen 3.1 Vergabedokumentation (1) Sind die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabevorschriften ergibt sich aus den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, sowie aus § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen. (2) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen. 3.2 Beachtung der Binnenmarktrelevanz (1) Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist. (2) Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden. (3) Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen. 3.3 Folgen der Nichteinhaltung (1) Kann der Nachweis eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nach Nummer 3.1 nicht erbracht werden oder es werden im Vergabeverfahren erhebliche Verstöße festgestellt, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen. (2) Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C (2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, analog angewendet. (3) Werden Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente, gleichbehandelnde und diskriminierungsfreie Bekanntgabe nach Nummer 3.2 festgestellt, wird in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen die Auszahlung teilweise abgelehnt und die Zuwendung teilweise widerrufen. 3.4 Ausschluss von Interessenkonflikten Es sind Interessenkonflikte bei den am Vergabeverfahren beteiligten Personen auszuschließen. Zu jeder Vergabe, die die Begünstigten zur Förderung einreichen, ist eine Erklärung zum Ausschluss von Interessenkonflikten einzureichen. Die Abgabe dieser Erklärung ist Voraussetzung für die Auszahlung. 3.5 Hinweis Die Auftragsberatungsstelle Sachsen e. V. (ABSt Sachsen e. V.) berät zur Vergabe öffentlicher Aufträge und den dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen. Sie unterstützt die Begünstigten bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren. 4. Dauerhaftigkeit (Zweckbindung) (1) Soweit nach der Förderrichtlinie eine Zweckbindungsfrist gilt, beginnt die Frist mit der Endfestsetzung. Das Fristende wird mit dem Endfestsetzungsbescheid festgelegt. (2) Bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ist das Vorhaben dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Veränderungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Erhebliche Veränderungen führen zum vollständigen oder teilweisen Widerruf der Zuwendung und der Rückforderung der Zuwendung in der entsprechenden Höhe. (3) Innerhalb der Zweckbindungsfrist werden Kontrollen durchgeführt. 5. Rücknahme, Widerruf, Erstattung (1) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens. (2) Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn a) die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen, b) die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden, c) Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden, d) Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden. (3) Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder zum Teil zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn a) die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird, b) der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben, c) mit dem Vorhaben nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben. (4) Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens. (5) Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 6. Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung (1) Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt unabhängig von der Gewährung eines Vorschusses im Erstattungsverfahren. Die Auszahlung der Zuwendung kann erst beantragt werden, wenn die damit verbundene Leistung tatsächlich erbracht ist. (2) Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines Antrags und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung. (3) Teilzahlungsanträge sind zulässig, wenn sie in der Förderrichtlinie oder im Bewilligungsbescheid nicht ausgeschlossen sind. Im Fall der Förderung mit vereinfachten Kostenoptionen kann die Teilauszahlung nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten/Zwischenziele/Meilensteine geleistet werden. (4) Soweit die Förderung auf der Grundlage tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben erfolgt, sind mit dem Auszahlungsantrag die bezahlten Rechnungen und die Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsbelege einzureichen. Diese Belegpflicht gilt nicht bei Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen. Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen. (5) Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich. (6) Die Bewilligungsbehörde kann die Auszahlung zurückhalten, bis alle Auflagen und Verpflichtungen erfüllt sind. (7) Die Bewilligungsbehörde zieht die bei Prüfung des Zahlungsantrages angewendeten Kürzungsbeträge von dem bewilligten Zuschusshöchstbetrag ab. (8) Die zuständige Finanzbehörde erhält eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an die Begünstigten (gemäß Mitteilungsverordnung). 7. Verrechnung Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen. 8. Abtretung Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Bewilligungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute, ist nicht statthaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind. 9. Aufbewahrungspflichten (1) Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. (2) Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum des Festsetzungsbescheides, aufzubewahren. 10. Prüfungen (1) Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich darin geförderte Gegenstände befinden. (2) Ein Antrag auf Zuwendung oder Auszahlung wird abgelehnt und der Bewilligungsbescheid widerrufen, wenn die Begünstigten oder ihre Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern. (3) Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörden, der zuständigen Landesministerien, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden. (4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise). Die Begünstigten haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 11. Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen (1) Es sind Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen einzuhalten, um den Beitrag des ELER und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung der Vorhaben besser bekannt zu machen. Diese sind Anlage des Bewilligungsbescheides. (2) Die EU behält sich vor, das von den Begünstigten zu erstellende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu verwenden. 12. Mitteilungspflichten (1) Die Begünstigten sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn: a) die Maßnahme abweichend vom Antrag und der daraufhin erlassenen Bewilligung ausgeführt wird, b) sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt, c) der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, d) sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, e) ein Insolvenzverfahren gegen die begünstigte Person beantragt oder eröffnet wird, f) sich Angaben der Begünstigten ändern (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform), g) sie innerhalb der Zweckbindungsfrist beabsichtigen, die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen, technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte zu veräußern oder nicht mehr entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck zu nutzen, oder wenn die geförderte Investition auf eine andere Rechtsperson übergeht (zum Beispiel vorweggenommene Erbfolge, Verpachtung, Gründung oder Auflösung einer GbR, Verkauf, Zwangsversteigerung). (2) Im Falle der Übertragung der Förderung hat der Übernehmer der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme mitzuteilen. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind ebenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten dazu in der Lage sind, anzuzeigen. (3) Die Begünstigten sind verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zum Zwecke der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung (Monitoring) und Evaluierung zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten bei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und an dem Vorhaben beteiligten Partner/innen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des jeweiligen Bundeslandes gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des GAP-Strategieplans beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. 13. Subventionsbetrug (1) Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von denen die Bewilligung, Auszahlung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches, in der jeweils geltenden Fassung. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden. (2) Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder dass die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in den jeweils geltenden Fassungen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben. 14. Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen Die Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (§ 36 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung).
: Nicht förderfähige Ausgaben/Investitionen (gilt für ELER und GAK)
Anlage 3(zu Teil 1 Buchstabe B Ziffer I Nummer 4 und Teil 2 Buchstabe B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a) Nicht förderfähige Ausgaben Folgende Ausgaben sind nach dieser Förderrichtlinie nicht förderfähig: 1. der Erwerb von Flächen für Maßnahmen nach Teil 2 dieser Förderrichtlinie, 2. Schuldzinsen, 3. Abschreibungen, 4. Betriebskapital, 5. Buchführungskosten, 6. Skonti, soweit sie in Anspruch genommen werden, 7. Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren, 8. kommunale Pflichtaufgaben, 9. Vorhaben auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, zum Beispiel Kernzonen von Nationalparks oder Biosphärenreservaten, 10. Vorhaben auf Flächen, die den Begünstigten zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind, 11. Vorhaben, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach anderen Rechtsvorschriften sind, 12. Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsisches Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 [SächsGVBl. S. 285] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
: Mindestanforderungen für Bau von forstwirtschaftlichen Wegen
Anlage 4(zu Teil 2 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2.5 Buchstabe d und Nummer 5.5 Buchstabe e) Mindestanforderungen für den Bau von forstwirtschaftlichen Wegen Allgemeine Hinweise: • Definitionen: - Wegeausbau: Ein vorhandener Weg, der bislang noch nicht in der geforderten Dimension und Tragfähigkeit ausgebaut war, wird mit erheblichen Erdarbeiten und Materialeinsatz zum gewünschten Standard (einschließlich verbesserter Linienführung) ausgebaut. - Wegeinstandsetzung: Ein Weg ist nach Dimension und Tragfähigkeit bereits im gewünschten Ausbaustandard vorhanden, ist aber durch Verschleiß und Schäden in so schlechtem Zustand, dass der ursprüngliche Zustand mit erheblichem Aufwand wiederhergestellt werden muss (Neuprofilierung, Materialeinsatz, aber geringer als bei Ausbau). • Die Hinweise im Merkblatt „Naturschutzrechtlich konformes Vorgehen bei Erschließungsmaßnahmen im Wald“ (20220531_Merkblatt_Naturschutz_und_Erschliessung.pdf (sachsen.de)) sind zu beachten. Beim Ausbau von Abfuhrwegen sowie bei Neu- und Ausbau von Maschinenwegen mit Materialeintrag ist immer die Genehmigung/Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen. • Bei der Planung und Ausführung der Wegebauvorhaben werden die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus zum Beispiel die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. – DWA Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 904 – zur Beachtung und Anwendung empfohlen. • Eine fachliche Unterstützung durch Sachverständige, Ingenieur- oder Planungsbüros zum Beispiel für Baugrunduntersuchung, Bauplanung, Bauüberwachung und Tragfähigkeitsnachweise sowie zur Einhaltung rechtlicher und fachlicher Anforderungen wird empfohlen und ist grundsätzlich förderfähig. Holzabfuhrwege Holzabfuhrwege Parameter Mindestanforderungen Hinweise und Empfehlungen Parameter Mindestanforderungen Hinweise und Empfehlungen Fahrbahnbreite mindestens 3 Meter In Kurven, im geneigten Gelände sowie an Einmündungen ist die Fahrbahn angemessen zu verbreitern, um die durchgängig gefahrlose Befahrbarkeit mit Holzabfuhrfahrzeugen zu gewährleisten. Quergefälle der Fahrbahn mindestens 2 Prozent Die Bauausführung soll grundsätzlich mit beidseitiger Neigung erfolgen.In Kurven und im geneigten Gelände sind einseitige Neigungen mit einem Quergefälle von 4 bis 5 Prozent möglich. Bankette (Seitenstreifen) xxx - beidseitige Bankette mit einer Mindestbreite von jeweils 0,50 Metern - befestigt und verdichtet bis zum Ansatz der Seitengräben - Quergefälle mindestens 8 Prozent Seitengräben berg- oder beidseitig Die Bauausführung soll grundsätzlich mit beidseitigen Seitengräben erfolgen. Im geneigten Gelände sind in der Regel bergseitige Seitengräben ausreichend, auf durchlässigen Sandböden im Tiefland kann im Einzelfall auf Gräben verzichtet werden. Durchlässe Durchmesser bei neu eingebauten Durchlässen mindestens 400 Millimeter Auf eine ausreichende Überdeckung ist zu achten. Tragfähigkeit mindestens 11,5 Tonnen AchslastZum Nachweis der Tragfähigkeit ist je 300 laufende Meter Fahrbahn ein Plattendruckversuch durchführen zu lassen, mindestens jedoch drei Versuche pro Wegeabschnitt (Einzelvorhaben): xxx - statisches Verformungsmodul Ev² mindestens 80 MN/m², - dynamisches Verformungsmodul Evd mindestens 40 MN/m². Die Tragfähigkeit muss eine durchgängige Befahrbarkeit durch Holzabfuhrfahrzeuge mit Achslasten bis 11,5 Tonnen gewährleisten.Zum Nachweis der Tragfähigkeit sind statische und dynamische Plattendruckversuche geeignetDie Messungen sind gleichmäßig verteilt über den gesamten Wegeabschnitt durchzuführen. Einsatz von mineralischem Recycling-material xxx - Die Anforderungen der ErsatzbaustoffV sind einzuhalten. - Im forstlichen Wegebau ist ausschließlich Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1) zugelassen. - Der Anteil an Fremdstoffen im Recycling-Baustoff liegt unter drei Prozent. - Der Wegekörper erhält eine Deckschicht aus gebrochenem Naturstein (mindestens fünf Zentimeter verdichtet). - Grundsätzlich ausgeschlossen ist der Einsatz von Recyclingmaterial innerhalb von Schutzgebieten (ausgenommen Landschaftsschutzgebiete) und geschützten Biotopen nach Naturschutzrecht. - Für den Einsatz in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Wasservorranggebieten gelten die Anforderungen des § 19 Absatz 6 ErsatzbaustoffV. Zertifikate und Nachweise, die belegen, dass die Anforderungen eingehalten werden, sind vom Hersteller beizubringen und dem Förderantrag und dem Verwendungsnachweis beizulegen. Maschinenwege Definition: • alle befestigten oder unbefestigten Wege, die in der Regel an das primäre Erschließungsnetz anschließen und vorrangig dem Holztransport zum Polterplatz/Holzabfuhrweg, aber auch den sonstigen betrieblichen Arbeiten dienen • einfache Wege, die der Erschließung von Beständen in technisch nicht befahrbarem Gelände dienen, auf nicht tragfähigen Standorten befestigt Bauanforderungen: • Anlage durch Erdarbeiten, wenn erforderlich Verbesserung der Tragfähigkeit mit frostsicherem Material (zum Beispiel 0/300; 0/150; 0/100; 45/100 Schotter) • Erschließungsdichte: 20–40 lfm/ha • Entwässerung sicherstellen (Graben, Querabschläge in Muldenform, spätestens vor dem Übergang zum Abfuhrweg) • Ausfahrt zum Holzabfuhrweg mit Material verstärken • beim Einsatz von mineralischem Recyclingmaterial gelten die identischen Regelungen wie für Holzabfuhrwege
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.