Foerderrichtlinie-Erneuerbare-Energien-und-Speicher · Sachsen

Förderrichtlinie Erneuerbare Energien und Speicher

Fundstelle:
SächsABl. 2023 Nr. 27, S. 811 Fsn-Nr.: 555-V23.1
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

Anlage(zu Teil I Nummer 1.4) Beihilferechtliche Grundsätze Sofern die Maßnahmen nach der Förderrichtlinie (FRL) als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)1 oder der Agrarfreistellungsverordnung (AgrarFVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der FRL die nachfolgenden Punkte zu beachten: 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Für die Förderung kommen alle nachfolgenden Artikel in Betracht: 1.1 AGVO: Kapitel III, Abschnitt 2 – Beihilfen für KMU (Art. 17) Kapitel III, Abschnitt 7 – Umweltschutzbeihilfen (Art. 38, 38a, 41) 1.2 AgrarFVO: Kapitel III, Abschnitt 1 – Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU (Art. 14, 17) Kapitel III, Abschnitt 6 – Beihilfen für den Forstsektor (Art. 49, 50) 2. Förderverbot 2.1 AGVO: Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5. 2.2 AgrarFVO: Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 bis 7. 3. Beachtung der Anmeldeschwelle Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO oder nach Artikel 4 der AgrarFVO zu beachten. 4. Transparenz Die Förderung nach Ziffer II. Programmteil A) dieser FRL erfolgt in Form von Tilgungs- beziehungsweise Zinszuschüssen. 5. Anreizeffekt Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn der Beihilfeempfänger gemäß Artikel 6 AGVO oder Artikel 6 der AgrarFVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag nach erfolgreicher Teilnahme am Aufrufverfahren gestellt hat. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 7 AGVO oder Artikel 7 der AgrarFVO die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 7. Kumulierungsregel Nach dieser FRL gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen auf Grundlage Artikel 8 AGVO oder Artikel 8 der AgrarFVO kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulierung zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO oder AgrarFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO oder AgrarFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 8. Veröffentlichung 8.1 AGVO: Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. Für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung sowie der Fischerei und Aquakultur gilt ein reduzierter Schwellenwert von 10 000 Euro. 8.2 AgrarFVO: Informationen über jede Einzelbeihilfe von über a) 10 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder b) 100 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AgrarFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 9. Beihilfefähige Kosten Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO oder der AgrarFVO. 10. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 sowie die Freistellungstatbestände der AgrarFVO bis zum 31. Dezember 2029 jeweils zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, sowie die Freistellungstatbestände der AgrarFVO bis zum 30. Juni 2030. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder wird die AGVO inhaltlich relevant verändert, wird diese Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.