---
title: "Foerderrichtlinie-Aquakultur-und-Fischerei — Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/20036-foerderrichtlinie-aquakultur-und-fischerei"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20036-Foerderrichtlinie-Aquakultur-und-Fischerei"
updated: "2026-05-13T18:09:32+00:00"
---

# Foerderrichtlinie-Aquakultur-und-Fischerei — Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsABl. 2023 Nr. 27, S. 800 Fsn-Nr.: 5563-V23.6


### Anlage 1

Anlage 1(zu Ziffer I Nummer 2) Rechtsgrundlagen 1. Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (Abl. LI 433/1 vom 22. Dezember 2020), 2. Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), 3. Die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261 vom 22.7.2021, S. 58), 4. Die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (EMFAF-Verordnung, ABl. L 247 vom 13.7.2021), 5. Das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50, des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, 6. Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.

### Anlage 2

Anlage 2(zu Ziffer VI Nummer 1 und Ziffer VII Nummer 6.1) Nebenbestimmungen für EMFAF-finanzierte Maßnahmen 1. Anforderungen und Verwendung der Zuwendung 1.1 Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Maßnahme ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf die Maßnahme. 1.2 Die Zuwendung kann widerrufen werden, wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben. 1.3 Auszahlungen erfolgen nur für bereits getätigte Ausgaben (Erstattungsprinzip) und auf Grundlage quittierter Rechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a und i der Verordnung (EU) 2021/1060. 2. Finanzierungsplan 2.1 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter, zum Beispiel Sponsoring) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden. Soweit sie diesen überschreiten, reduzieren sie die Zuwendung. 2.2 Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenanteil, Einnahmen und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird. 2.3 Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt. Sie sind ferner verpflichtet mitzuteilen, wenn sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere öffentliche Zuwendungen beantragen oder erhalten oder wenn sie gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten. Der Bewilligungs-, der Zahlungs- und der Endfestsetzungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Deckungsmittel. 2.4 Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig. Erhöhen sich die Einnahmen oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Einnahmen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung. Handelt es sich bei den hinzutretenden Einnahmen um private Mittel, wird die Zuwendung anteilig reduziert. Bei öffentlichen Mitteln ermäßigt sich die Zuwendung um die hinzutretenden Mittel. 2.5 Sofern mit der Zuwendung Lieferungen, Leistungen oder Bauleistungen im Wert von mehr als 5 000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) beschafft werden, sind vor Auftragserteilung mindestens drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter einzuholen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt. Bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro können als vergleichbare Angebote auch öffentlich zugängliche Preisinformationen (zum Beispiel aus Katalogen, Flyern oder Internetangeboten) eingeholt werden. Die Begründung der Entscheidung ist zu dokumentieren. Eine Abweichung von der Einholung dreier vergleichbarer Angebote ist zu begründen. 3. Förderfähigkeit von Ausgaben 3.1 Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen) erstattet. Bei teilweiser Abordnung für die Maßnahme bedarf es darüber hinaus eines Dokumentes des Arbeitgebers, in dem der für die Maßnahme aufzuwendende Prozentsatz der Arbeitszeit festgelegt ist. Bei auf Stundenbasis beschäftigten Personen bedarf es darüber hinaus eines Dokumentes, aus dem sich die tatsächlich für die Maßnahme aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden ergeben. Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben der Begünstigten überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Begünstigten ihre Beschäftigten aus der Zuwendung finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Die Prüfung der Einhaltung dieses Besserstellungsverbotes kann durch Abgleich der Entgelte mit den Tabellenentgelten des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erfolgen. Soweit die Begünstigten dem Besserstellungsverbot unterliegen und den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder übersteigende Personalausgaben tätigen, sind diese nur bis zur Höhe des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (Ausnahme Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst [TVöD]) förderfähig. 3.2 Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sowie Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht förderfähig. Kosten, der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten, sind ebenfalls nicht förderfähig. 3.3 Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind förderfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung der aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds finanzierten Maßnahme beziehen und der Maßnahme nach einer angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden. 3.4 Sicherheitsleistungen zum Beispiel im Sinne des § 17 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) werden nur dann als förderfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über die Begünstigte (Auftraggeber) und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird. 4. Vergabe von Aufträgen 4.1 Sind die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, sowie von § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, verpflichtet, die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Einhaltung dieser Verpflichtungen der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU-VOB/A, § 8 Vergabeverordnung) nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen. 4.2 Beachtung der Binnenmarktrelevanz: Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Als binnenmarktrelevant sind Aufträge im 30 Kilometer grenznahen Raum einzustufen, die für Wirtschaftsteilnehmende in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse sind. Sie sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden. Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen. 4.3 Sind die Begünstigten nach Nummer 4.1 und 4.2 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kommt es im Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen gegen diese Vorschriften oder kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens durch die Begünstigten nicht erbracht werden, so wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen. Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2013) 9527 vom 19. Dezember 2013 mit den „Leitlinien zur Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet. 4.4 Ausschluss von Interessenkonflikten Es sind Interessenkonflikte bei den am Vergabeverfahren beteiligten Personen auszuschließen. Zu jeder Vergabe, die die Begünstigten zur Förderung einreichen, ist eine Erklärung zum Ausschluss von Interessenkonflikten einzureichen. 4.5 Hinweis Die Auftragsberatungsstelle Sachsen e. V. (ABSt Sachsen e. V.) berät zur Vergabe öffentlicher Aufträge und den dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen. Sie unterstützt die Begünstigten bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren. 5. Nachweis der Verwendung 5.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist mit dem ersten Mittelabruf im folgenden Haushaltsjahr, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in dem abgelaufenen Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. 5.2 Der Verwendungs- oder Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 5.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. 5.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Skonti, Rabatte und Preisnachlässe sind bei der Abrechnung von förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen wurden. 5.5 Auf Verlangen sind die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und die Einzelzahlungen beleghaft (Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge) nachzuweisen. Soweit ein Arbeitsvertrag Bestandteil eines Belegs ist, genügt die Vorlage einer Kopie. 5.6 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Begünstigten, Rechnungsgegenstand und -datum und den Zahlungsbeweis. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten. Elektronische Belege sind zugelassen, wenn für sie ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (§ 14 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) besteht oder sie mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sind oder wenn deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form entspricht. 5.7 Im Verwendungsnachweis ist von den Begünstigten zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben über Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen und die Informations- und Kommunikationspflichten nach Artikel 60 VO (EU) 2021/1139 eingehalten wurden (weitere Begriffserläuterungen und Informationen sind im Merkblatt „Hinweise zu den Kommunikations- und Informationspflichten“ enthalten, welches unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht ist). 5.8 Dürfen die Begünstigten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihnen gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 5.2 beizufügen. 6. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 6.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 [BGBl. I S. 2154] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder anderen Rechtsvorschriften auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird, insbesondere für den Fall: a) dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss der Maßnahme nicht eingehalten werden, b) dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden, c) dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden, d) dass mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. 6.2 Widerruf bei Insolvenz Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden. 6.3 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen. 7. Aufbewahrungsfristen Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum der Endauszahlung, aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. 8. Prüfungen Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Bewilligungsbescheides befinden. Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörde, des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, der Prüfbehörde im Staatsministerium der Finanzen, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 [SächsGVBl. S. 153], die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 [SächsGVBl. S. 578] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise). Die Begünstigten haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 9. Mitteilungspflichten 9.1 Die Begünstigten sind über die Mitteilungspflichten der Nummer 2.3 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn: a) der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern, wegfallen oder nicht mehr erreichbar sind, b) ein Insolvenzverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird. 9.2 Die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zum Zwecke der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung (Monitoring) und Evaluierung sind zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des jeweiligen Bundeslandes gegenüber der Europäischen Kommission. 10. Informations- und Kommunikationsmaßnahmen Es sind die im Bewilligungsbescheid festgelegten Vorgaben zu den Informations- und Kommunikationspflichten zu erfüllen, um den Beitrag des EMFAF und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung des Vorhabens besser bekannt zu machen. 11. Subventionsbetrug 11.1 Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von denen die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden. 11.2 Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.

---

— Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20036-Foerderrichtlinie-Aquakultur-und-Fischerei
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
