---
title: "AendVO-schulrechtlicher-Vorschriften- — Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an allgemeinbildenden Gymnasien"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/20002-aendvo-schulrechtlicher-vorschriften"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20002-AendVO-schulrechtlicher-Vorschriften-"
updated: "2026-05-13T18:08:35+00:00"
---

# AendVO-schulrechtlicher-Vorschriften- — Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an allgemeinbildenden Gymnasien

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 379 Fsn-Nr.: 710


### Artikel — 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA)

Artikel 1Verordnungdes Sächsischen Staatsministeriums für Kultusüber allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen(Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA)

### Artikel — 2 Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Artikel 2Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7a Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt. 3. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt. 4. In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 und 6“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 und 6“ ersetzt. 5. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „§ 22 Absatz 2 und 4, § 23 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3, Absatz 5 sowie § 26“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 und 4, § 25 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 sowie § 28“ ersetzt. 6. In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 5 bis 7“ ersetzt. 7. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Absatz 7 und 8“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 7 und 8“ ersetzt. 8. In § 18 wird die Angabe „§ 38 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt. 9. In § 21 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „§ 45“ durch die Angabe „§ 47“ ersetzt. 10. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 24 Absatz 5 und § 25 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 5 und § 27 Absatz 1“ ersetzt. 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 46 Absatz 1, 2 Satz 9 bis 12, Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1, 2 Satz 9 bis 12, Absatz 4 und 5“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 48 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt. 12. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 48 Absatz 1 bis 4, 7, 8 und 11“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 bis 4, 7, 8 und 11“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. 13. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 4“ ersetzt. b) In Nummer 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe „§ 48 Absatz 11“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 11“ ersetzt. 14. In § 27 wird die Angabe „§§ 69 bis 72“ durch die Angabe „§§ 72 bis 75“ ersetzt. 15. In § 28 werden die Wörter „§ 22 Absatz 5 und 6, § 23 Absatz 2 bis 5, §§ 29, 30 Absatz 6, 8, 9 und 11, §§ 32, 40 Absatz 3 Satz 1 und 2, §§ 47, 51 bis 56, 58 bis 63, 65 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie § 66“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 5 und 6, § 25 Absatz 2 bis 5, die §§ 31 und 32 Absatz 6, 8, 9 und 11, die §§ 34 und 42 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 49, 53 bis 59, 61 bis 66 sowie 68 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie § 69“ ersetzt.

### Artikel — 3 Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Artikel 3Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen Die Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 48 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. c) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 48 Absatz 7 und 8“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 7 und 8“ ersetzt. d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 48 Absatz 11 Satz 2“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 11 Satz 2“ ersetzt. 3. In § 19 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt. 4. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „§ 59 Absatz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 62 Absatz 2 bis 5“ ersetzt. 5. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt. 6. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Abiturprüfung gelten § 25 Absatz 2, § 50 Absatz 1, die §§ 53 und 55 Absatz 3, §§ 56 bis 59, 61, 63 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 7 bis 10 sowie die §§ 65 und 66 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.“

### Artikel — 4 Änderung der Schulordnung Gemeinschaftsschulen

Artikel 4Änderung der Schulordnung Gemeinschaftsschulen Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 3, 4, 6 und 21 Absatz 2, die §§ 22 Absatz 1 bis 5, die §§ 23 bis 27 und 28 Absatz 2 bis 4, die §§ 30, 32 sowie 33 Absatz 2 und 3, die §§ 34 bis 37 sowie 38 Absatz 1 und 2, § 39 Absatz 1 bis 8, die §§ 40 und 41 sowie die Abschnitte 8 bis 10 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Gemeinschaftsschulen entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der entsprechenden Geltung von § 39 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung.“ 2. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 39 bis 45“ durch die Angabe „§§ 41 bis 47“ ersetzt. 3. In § 16 Absatz 7 wird die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt. 4. In § 27 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt. 5. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 bis 4“ ersetzt. 6. In § 40 Absatz 9 wird die Angabe „§ 50 Satz 2“ durch die Angabe „§ 52 Satz 2“ ersetzt. 7. In § 43 Satz 2 wird die Angabe „§ 34“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. 8. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 7 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.“ 9. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst: „§ 47Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses Für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. § 48Abiturprüfung und Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.“ 10. Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst: „§ 50Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde Für die Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde gilt Teil 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. § 51Abiturprüfung für Schulfremde Für die Abiturprüfung für Schulfremde gilt Abschnitt 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.“

### Artikel — 5 Änderung der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Artikel 5Änderung der SchulordnungOber- und Abendoberschulen Die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist“ durch die Wörter „30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. S. 379) “ ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32 Absatz 7 Satz 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 7 Satz 1“ ersetzt.

### Artikel — 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 30. Mai 2023 Der Staatsminister für KultusChristian Piwarz

---

— Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an allgemeinbildenden Gymnasien
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20002-AendVO-schulrechtlicher-Vorschriften-
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
