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title: "VO-Ausbildung-an-Berufsschulen — Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung an Berufsschulen im Freistaat Sachsen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/19922-vo-ausbildung-an-berufsschulen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19922-VO-Ausbildung-an-Berufsschulen"
updated: "2026-05-13T18:10:37+00:00"
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# VO-Ausbildung-an-Berufsschulen — Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung an Berufsschulen im Freistaat Sachsen

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsGVBl. 2023 Nr. 8, S. 92 Fsn-Nr.: 710-1.101A


### Artikel — 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO)

Artikel 1Verordnungdes Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen(Schulordnung Berufsschule – BSO)

### Artikel — 2 Änderung der Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung

Artikel 2Änderung der Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung § 3 der Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung vom 30. April 2019 (SächsGVBl. S. 326), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(2) Wurde ein Berufliches Schulzentrum in ein anderes eingegliedert, gilt Absatz 1 für den eingegliederten Standort weiter, wenn die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres an diesem Standort weitergeführt werden.“ 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „das Jahresentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 4“ durch die Angabe „die S 12 Stufe 4“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Höhe der Zuweisung entspricht dem Jahresentgelt der Entgeltgruppe gemäß Absatz 1 zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Zusatzversorgung.“ 3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

### Artikel — 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 14. März 2023 Der Staatsminister für KultusChristian Piwarz

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— Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung an Berufsschulen im Freistaat Sachsen
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19922-VO-Ausbildung-an-Berufsschulen
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
