VwV-Schoeffen-und-Jugendschoeffenamt · Sachsen

VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt

Fundstelle:
SächsABl. 2023 Nr. 3, S. 93 Fsn-Nr.: 300-V23.1
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlagen

Anlagen

Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3(zu Nummer 10 Buchstabe d) An Adresse Adresse Betr.: Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl 20… hier: Aufnahme in die Vorschlagsliste Anrede Anrede Name Komma Sehr geehrte Frau , Sehr geehrter Herr , es ist beabsichtigt, Sie in die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufzunehmen. Die abschließende Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Amtsperiode bis erfolgt auf der Grundlage der Vorschlagsliste durch einen unabhängigen Wahlausschuss voraussichtlich im September oder Oktober dieses Jahres. Daher können Sie voraussichtlich erst im Laufe des Monats November darüber informiert werden, ob Sie in das Schöffenamt gewählt wurden oder nicht berücksichtigt werden konnten. Zum Schöffenamt sollen nach § 33 GVG in Verbindung mit Nummer 6 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen (VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt) nicht berufen werden: 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. Zudem darf nach § 44a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) zu dem Amt einer -ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Weiterhin sollen Personen, die sich zu Zeiten der DDR des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit schuldig gemacht haben oder durch Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR belastet sind, nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden, § 44a Absatz 2 DRiG. Zum Schöffenamt sollen gemäß § 34 GVG in Verbindung mit Nummer 7 VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt ferner nicht berufen werden: 1. die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident; 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 3. Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; 4. Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; 5. gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs, hauptamtliche Bewährungshelferinnen und -helfer sowie Gerichtshelferinnen und -helfer; 6. Religionsdienerinnen und -diener sowie Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. Soweit auf Sie einer der o.g. Hinderungsgründe nach den §§ 33f. GVG, § 44a DRiG, Nummer 6f. VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt zutrifft, wird um Mitteilung spätestens bis gebeten. Sie dürfen die Berufung zum Schöffenamt nach § 35 GVG in Verbindung mit Nummer 8 VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt ablehnen, sofern Sie 1. Mitglied des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind; 2. a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder c) bereits als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig sind; 3. als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder -arzt, als Krankenschwester oder -pfleger, als Kinderkrankenschwester oder -pfleger oder als Hebamme berufstätig sind; 4. Apothekenleiterin oder -leiter einer Apotheke sind, die keine weitere Apothekerin und keinen weiteren Apotheker beschäftigt; 5. glaubhaft machen, dass Ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; 6. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; 7. glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für Sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. Sofern Sie beabsichtigen, eine mögliche Berufung als in das Schöffenamt unter Heranziehung der o. g. Ablehnungsgründe nach § 35 GVG in Verbindung mit Nummer 8 VwV Schöffen- und Jugendschöffenamt abzulehnen, wird um Mitteilung spätestens bis gebeten. Sofern Sie von Ihrem Ablehnungsrecht keinen Gebrauch machen, können Sie in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen

Anlage 4

Anlage 4(zu Nummer 15 Buchstabe b) An Adresse Adresse Betr.: Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl 20… hier: Überprüfung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Anrede Anrede Name Komma Sehr geehrte Frau , Sehr geehrter Herr , am 25. April 2006 ist § 44a des Deutschen Richtergesetzes in Kraft getreten und löste den gleichlautenden § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter ab. Um das Vertrauen in die Rechtsprechung zu stärken, enthält er Festlegungen, wonach Personen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden sollen, die sich zu Zeiten der DDR des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit schuldig gemacht haben oder durch Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR belastet sind. Die für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zuständige Stelle ist befugt, von den für dieses Amt Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung zu verlangen, dass sie sich nicht schuldig gemacht haben und nicht belastet sind. Ausgenommen von dieser Erklärungspflicht sind Tätigkeiten, die vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen waren. Ich bitte Sie deshalb, die anliegende Erklärung wahrheitsgemäß abzugeben und mir spätestens bis zurückzusenden. Falls Sie einverstanden sind, Ihre Angaben durch Anfrage beim Bundesarchiv, Stasi-Unterlagen-Archiv überprüfen zu lassen, können Sie das Einverständnis hierzu ebenfalls auf dem beigefügten Vordruck erklären. Die Abgabe dieser Erklärung ist Ihnen freigestellt. Mit freundlichen Grüßen

Anlage 5

Anlage 5(zu Nummer 15 Buchstabe b) Erklärung Ich habe nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Ich versichere hiermit, dass ich nach dem 31. Dezember 1975 nicht in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes der DDR gestanden habe, nicht Offizierin/Offizier im besonderen Einsatz war (hauptamtliche Mitarbeiterin/hauptamtlicher Mitarbeiter), mich nicht zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt habe (inoffizielle Mitarbeiterin/inoffizieller Mitarbeiter), nicht zu den Personen gehört habe, die gegenüber Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren und nicht inoffizielle Mitarbeiterin/inoffizieller Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei war. Bitte in Druckbuchstaben angeben: Angaben Bezeichnung Angabe Name: Geburtsname: Vorname: Unterschriftsfeld Ort Datum (Ort) (Datum) (Unterschrift) Erklärung Ich bin damit einverstanden, die Richtigkeit der vorstehenden Erklärung durch Anfrage beim Bundesarchiv, Stasi-Unterlagen-Archiv überprüfen zu lassen. Unterschriftsfeld Ort Datum (Ort) (Datum) (Unterschrift)

Anlage 6

Anlage 6(zu Nummer 17 Buchstabe c) Gemäß Nummer 17 Buchstabe c werden die Vertrauenspersonen wie folgt gewählt: Vertrauenspersonen durch für Anzahl der Vertrauenspersonen durch für Anzahl der Vertrauenspersonen Kreistag Bautzen AG BautzenAG HoyerswerdaAG Kamenz 777 Stadtrat Chemnitz AG Chemnitz 7 Stadtrat Dresden AG Dresden 7 Kreistag Erzgebirgskreis AG AueAG Marienberg 77 Kreistag Görlitz AG GörlitzAG WeißwasserAG Zittau 777 Kreistag Leipzig AG BornaAG Grimma 77 Stadtrat Leipzig AG Leipzig 7 Kreistag Meißen AG MeißenAG Riesa 77 Kreistag Mittelsachsen AG DöbelnAG Freiberg 77 Kreistag Nordsachsen AG EilenburgAG Torgau 77 Kreistag Sächsische Schweiz-Osterzgebirge AG DippoldiswaldeAG Pirna 77 Kreistag Vogtlandkreis AG AuerbachAG Plauen 77 Kreistag Zwickau AG Hohenstein-ErnstthalAG Zwickau 77

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.