FRL-EFRE-JTF-Technologiefoerderung-2021-bis-2027 · Sachsen

FRL EFRE/JTF-Technologieförderung 2021 bis 2027

Fundstelle:
SächsABl. 2023 Nr. 1, S. 7 Fsn-Nr.: 552-V23.1
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

<br>(zu Ziffer I, II, III; jeweils Nummer 7)

Anlage(zu Ziffer I, II, III; jeweils Nummer 7) Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 18, 25, 25a, 28 und 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. 3. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beachten: – Bei KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten nach Artikel 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig. – Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 und 25a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Unterbuchstabe ii, iii, vi und vii der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig. – Bei Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig. – Bei Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen nach Artikel 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten. 4. Transparenz (Artikel 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 5. Anreizeffekt (Artikel 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: – Name und Größe des Unternehmens, – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, – Standort des Vorhabens, – die Kosten des Vorhabens, – Art der Beihilfe (Zuschuss) und – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 7. Kumulierungsregel (Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 8. Veröffentlichung Über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 9. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 10. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 25 Absatz 5 bis 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beachten. 11. Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 25a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Der Beihilfehöchstbetrag darf 2,5 Mio. Euro je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten öffentlichen Mittel darf den gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont Europa für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Studie geltenden Finanzierungssatz nicht überschreiten. 12. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 13. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Die Beihilfeintensität darf bei KMU höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. 14. Geltungsdauer der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 58 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsvereinbarung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsvereinbarung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die Allgemeine Gruppenfreistellungsvereinbarung nicht verlängert und durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsvereinbarung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsvereinbarung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.