Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2022 Nr. 34, S. 766 Fsn-Nr.: 431-5
Zuständigkeit
§ 1Zuständigkeit 1Zuständige Behörden nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Gemeinden. 2Ist eine Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.
Mehrbelastungsausgleich
§ 2Mehrbelastungsausgleich (1) Soweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Erstellung und Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels verpflichtet werden und dies zu einer Mehrbelastung führt, erhalten sie vom Freistaat Sachsen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. (2) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 1 wird im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung, und der jeweiligen Gemeinde bestimmt.
Inkrafttreten
§ 3Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 15. Dezember 2022 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister für RegionalentwicklungThomas Schmidt
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.