FRL MINT-Fachkräfteprogramm ESF Plus 2021–2027
- Fundstelle:
- SächsABl. 2022 Nr. 39, S. 1126 Fsn-Nr.: 552-V22.8
Anlage Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 25, und 29 der AGVO gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 der AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO. 3. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der AGVO) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der AGVO zu beachten: – Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Unterbuchstaben ii und iii) der AGVO einschlägig. – Bei Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen nach Artikel 29 der AGVO sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der AGVO einschlägig. 4. Transparenz (Artikel 5 der AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 5. Anreizeffekt (Artikel 6 der AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: – Name und Größe des Unternehmens, – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, – Standort des Vorhabens, – die Kosten des Vorhabens, – Art der Beihilfe (Zuschuss) und – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 7. Kumulierungsregel (Artikel 8 der AGVO) Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 8. Veröffentlichung Über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 9. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 25 der AGVO Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 25 Absatz 5 bis 7 der AGVO zu beachten. 10. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 29 der AGVO Die Beihilfeintensität darf bei KMU höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. 11. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.