Geologiedaten-Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2022 Nr. 22, S. 421 Fsn-Nr.: 610-12
Zuständigkeit
§ 1Zuständigkeit Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Geologiedatengesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für den Vollzug nach § 1 der Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung vom 20. November 2020 (SächsGVBl. S. 708) in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist.
Inkrafttreten
§ 2Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 24. Juni 2022 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und LandwirtschaftWolfram Günther
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.