Saechsische-Mietpreisbegrenzungsverordnung · Sachsen

Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2022 Nr. 22, S. 398 Fsn-Nr.: 431-4
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1Anwendungsbereich Die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig sind Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Dresden, den 31. Mai 2022 Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister für RegionalentwicklungThomas Schmidt

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.