ESF-Plus-Richtlinie-Zukunft-berufliche-Bildung · Sachsen

ESF Plus-Richtlinie Zukunft berufliche Bildung

Fundstelle:
SächsABl. 2022 Nr. 24, S. 695 Fsn-Nr.: 5573-V22.2
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

(zu Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b)

Anlage(zu Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b) Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO, der AgrarFVO oder FischereiFVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten: 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Für die Förderung kommen alle nachfolgenden Artikel in Betracht: a) AGVO: – KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten nach Artikel 18 – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25 – Beihilfen für Innovationscluster nach Artikel 27 – Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen nach Artikel 29 – Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur nach Artikel 30 – Ausbildungsbeihilfen nach Artikel 31 – Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer nach Artikel 32 – Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen nach Artikel 33 – Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten nach Artikel 34 b) AgrarFVO: – Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Artikel 21 – Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor nach Artikel 47 c) FischereiFVO – Beihilfen für Beratungsdienste im Fischereisektor nach Artikel 16 – Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern nach Artikel 17 – Beihilfen zur Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs im Fischereisektor nach Artikel 18 – Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen nach Artikel 34 – Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor nach Artikel 35 2. Förderverbot (Artikel 1 der AGVO) a) AGVO Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5. b) AgrarFVO Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 bis 7. c) FischereiFVO Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 3 und 4. 3. Beachtung der Anmeldeschwelle Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der AGVO oder nach Artikel 4 der AgrarFVO beziehungsweise die Anmeldeschwelle nach Artikel 2 der FischereiFVO zu beachten. 4. Anreizeffekt Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn der Beihilfeempfänger gemäß Artikel 6 der AGVO, Artikel 6 der AgrarFVO oder Artikel 6 der FischereiFVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag nach erfolgreicher Teilnahme am Aufrufverfahren gestellt hat. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 5. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 7 der AGVO, Artikel 7 der AgrarFVO oder Artikel 7 der FischereiFVO die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für Beihilfen, welche auf Grundlage der AGVO und der FischereiFVO gewährt werden, können die beihilfefähigen Kosten auch anhand der in der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden. 6. Kumulierungsregel Nach dieser Förderrichtlinie gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen auf Grundlage Artikel 8 der AGVO, Artikel 8 der AgrarFVO oder Artikel 8 der FischereiFVO kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulierung zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 7. Transparenz a) AGVO Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. b) AgrarFVO Informationen über jede Einzelbeihilfe von über – 10 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder – 100 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AgrarFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht c) FischereiFVO Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der FischereiFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 8. Geltungsdauer Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Die Freistellungstatbestände der AgrarFVO sowie die FischereiFVO gelten bis zum 31. Dezember 2029 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2030. Werden im Rahmen der Neuregelung der Freistellungsverordnungen nach Ablauf ihrer Geltungszeit relevante inhaltliche Änderungen vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.