Haushaltsbegleitgesetz-2005-und-2006 · Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 2005 und 2006

Fundstelle:
SächsGVBl. 2005 Nr. 4, S. 121 Fsn-Nr.: 520-5:05A
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfondsgesetz)

Artikel 1 Gesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfondsgesetz)

Artikel

2 Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Artikel 2 Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (Staatsministerium)“ durch die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt. 2. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Forstamtes“ durch die Wörter „einer Forstbehörde“ ersetzt. 3. § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Forstbehörden Die Forstbehörden des Freistaates Sachsen sind: das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Forstbehörde, der Staatsbetrieb Sachsenforst als Forstbehörde. Die Körperschaften erhalten die Möglichkeit, ein körperschaftliches Forstamt zu errichten. In diesem Fall erfüllt das körperschaftliche Forstamt die Aufgaben nach § 8 Abs. 8, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 41 Abs. 1 soweit der Forstschutz im Sinne des § 50 betroffen ist, § 50 Abs. 2 Nr. 1 und § 54 Abs. 1 in den Wäldern, die im Eigentum der Körperschaft stehen. Die körperschaftlichen Forstämter unterstehen der Fachaufsicht der Forstbehörde.“ 4. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Forstbehörden haben die ihnen“ durch die Wörter „Forstbehörde hat die ihr“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die Forstbehörde sachlich zuständig. In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt der Staatsbetrieb Sachsenforst als Nationalparkamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben. 5. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Halbsatz 1 werden die Wörter „Forstbehörden leisten“ durch die Wörter „Forstbehörde leistet“ und das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt. b) In Halbsatz 2 werden die Wörter „gewähren die Forstbehörden“ durch die Wörter „gewährt die Forstbehörde“ ersetzt. 6. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „die Forstbehörde“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „der Forstbehörde“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „ , im Falle des § 35 Satz 2 die höhere Forstbehörde,“ gestrichen. 7. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen Polizeibehörde im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen.“ 8. In § 44 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Forstbeamten des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Forstbediensteten der Forstbehörde“ ersetzt. 9. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Forstbehörden“ durch die Wörter „der Forstbehörde“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „führen und verwalten die Forstbehörden“ durch die Wörter „führt und verwaltet die Forstbehörde“ ersetzt. c) In Absatz 6 wird Satz 3 gestrichen. 10. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „von der Forstbehörde“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „obliegt dem Forstamt und“ gestrichen. b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft deren forstlichen Revierdienstes bedienen.“ c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „das staatliche Forstamt“ durch die Wörter „die Forstbehörde“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „der Forstbehörde“ ersetzt. 11. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Forstamt“ durch die Wörter „von der Forstbehörde, im Fall des Bestehens eines körperschaftlichen Forstamtes von diesem,“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Forstamt, bei körperschaftlichen Forstämtern“ gestrichen. bb) In Satz 4 werden die Wörter „vom Forstamt“ durch die Wörter „von der Forstbehörde“ ersetzt. 12. In § 50 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „der Forstbehörde“ ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 6 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. c) In den neuen Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „ , aber nur im Bezirk der Forstbehörde, in dem sie tätig sind,“ gestrichen. 14. In § 54 Abs. 1 wird die Angabe „des § 52 die Forstbehörde und in den Fällen des § 53 die höhere Forstbehörde“ durch die Angabe „der §§ 52 und 53 die Forstbehörde“ ersetzt. 15. In § 4 Abs. 3 Halbsatz 2, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Satz 2 und § 44 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „höhere“ gestrichen. 16. In § 8 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 47 Abs. 4 und § 48 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „höheren“ gestrichen. 17. In § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, § 32 Abs. 2 und § 47 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „das Staatsministerium“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt. 18. In § 8 Abs. 5 Satz 3, § 12 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 6 werden jeweils die Wörter „Das Staatsministerium“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt. 19. In § 13 Abs. 4, § 24 Abs. 2 Satz 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Abs. 4, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 und § 50 Abs. 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt. 20. In § 39 Abs. 3 Satz 1 und § 44 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Staatsministeriums“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.

Artikel

3 Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Staatsbetrieb Sachsenforst“. b) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst: „§ 93 Übergangsvorschrift“. 2. § 70 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 70 Staatsbetrieb Sachsenforst“. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. bb) Satz 2 wird gestrichen. 3. § 93 wird wie folgt gefasst: „§ 93 Übergangsvorschrift Für die Zeit bis zur nächsten regelmäßigen Wahl des Hauptpersonalrats im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft besteht der Forst-Hauptpersonalrat weiter.“

Artikel

4 Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Artikel 4 Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Nationalparkamt Sächsische Schweiz für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig. Das Nationalparkamt Sächsische Schweiz unterliegt, soweit es Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde.“

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5 Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes

Artikel 5 Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes Das Sächsische Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Landesforstverwaltung“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“, das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ und die Wörter „den zuständigen Forstbehörden“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt. b) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „das Land“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt. 2. In § 33 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Den zuständigen Forstbehörden“ durch die Wörter „Der Forstbehörde“ ersetzt. 3. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „Forstbeamten“ wird durch die Wörter „forstlichen Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt. bb) Die Wörter „in ihren zuständigen Dienstbezirken“ werden gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Bediensteten haben bei der Ausübung des Jagdschutzes die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), in der jeweils geltenden Fassung.“ 4. § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als höhere Jagdbehörde,“. 5. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die staatlichen Forstbehörden“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „die staatlichen Forstbehörden“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Zuständig für den Erlass von Verwaltungsakten ist anstelle der unteren Jagdbehörde die Forstbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“ d) In Absatz 4 werden die Wörter „für die Forstämter“ gestrichen.

Artikel

6 Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes § 15 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) der Staatsbetrieb Sachsenforst,“. bb) Buchstabe f wird gestrichen. b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 wird gestrichen. 2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Staatsbetrieb Sachsenforst und die Biosphärenreservatsverwaltung Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.“

Artikel

7 Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden im Jahre 2005

Artikel 7 Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden im Jahre 2005

Artikel

8 Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen In § 18 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), das zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird die Angabe „1 664“ durch die Angabe „1 800“ ersetzt.

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9 Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

Artikel 9 Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes § 36 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk das betreffende Krankenhaus liegt.“ 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Zuständigkeit für die pauschale Förderung nach § 11 kann durch Rechtsverordnung des zuständigen Staatsministeriums auf die Sächsische Aufbaubank – Förderbank übertragen werden. Ausgenommen davon bleibt § 11 Abs. 5.“ 3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

Artikel

10 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz

Artikel 10 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz § 18 Abs. 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167) wird wie folgt gefasst: „(6) Auf Aufwendungen, die für Kleineinleitungen der Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 bei den nach § 8 Abs. 1 Abgabepflichtigen entstehen, ist § 6 Abs. 3 SAbwaG anzuwenden. Auf Aufwendungen, die für Kleineinleitungen der Veranlagungszeiträume ab 2006 bei den nach § 8 Abs. 1 Abgabepflichtigen entstehen, ist § 8 Abs. 2 anzuwenden.“

Artikel

11 Neufassung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Artikel 11 Neufassung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen in der vom In-Kraft-Treten von Artikel 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel

12 In-Kraft-Treten

Artikel 12 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (3) Artikel 7 bis 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. (4) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 22. April 2005 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.