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title: "SMK-ESF-Plus-Richtlinie-Bildungspotenziale-lebenslanges-Lernen-2021-2027 — SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/19621-smk-esf-plus-richtlinie-bildungspotenziale-lebenslanges-lernen-2021-2027"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19621-SMK-ESF-Plus-Richtlinie-Bildungspotenziale-lebenslanges-Lernen-2021-2027"
updated: "2026-05-13T18:12:22+00:00"
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# SMK-ESF-Plus-Richtlinie-Bildungspotenziale-lebenslanges-Lernen-2021-2027 — SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsABl. 2022 Nr. 21, S. 631 Fsn-Nr.: 5572-V22.1


### Anlage 1

Anlage 1(zu Ziffer II Buchstabe D Nummer 3.1) Berufsqualifikationen der in Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.1 einzustellenden zusätzlichen Fachkräfte Die zusätzlichen Kräfte sollen über eine der nachfolgend aufgeführten Berufsqualifikationen verfügen: – staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge, – staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge, – staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter, – staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Hochschulabschluss, – Diplom oder Bachelor im Studiengang Erziehungswissenschaft, Studienrichtung Sozialpädagogik/Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik. Zugelassen werden können auch Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen in: a) Kinder- und Jugendpsychologie, b) Förderpädagogik, c) Sprachheilpädagogik oder d) Rehabilitationspädagogik. Die einzusetzenden Fachkräfte sollen zudem über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Schulsozialarbeit oder des Sozialen Dienstes verfügen. Darüber hinaus können auch folgende Fachkräfte zugelassen werden: – staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher oder – staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss, wenn sie über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung in einem sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Schulsozialarbeit oder des Sozialen Dienstes verfügen oder Weiterbildungen auf dem Gebiet der frühkindlichen Diagnostik, Entwicklungsplanung, Elternarbeit, Erwachsenenbildung oder Mehrsprachigkeit sowie zum Umgang mit Kindern mit Migrationshintergrund im Umfang von mindestens insgesamt 80 Stunden absolviert haben.

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— SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19621-SMK-ESF-Plus-Richtlinie-Bildungspotenziale-lebenslanges-Lernen-2021-2027
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
