Rohmilch-Gütedurchführungsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2022 Nr. 14, S. 267 Fsn-Nr.: 634-19/2
Sachkunde der Probenehmer
§ 1Sachkunde der Probenehmer 1Die Abnehmer nach § 6 der Rohmilchgüteverordnung sind verpflichtet, die Probenehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch die zugelassene Untersuchungsstelle einweisen und schulen zu lassen. 2Nach Abschluss dieser Schulung hat die zugelassene Untersuchungsstelle den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen. 3Die Schulung ist spätestens alle zwei Jahre zu wiederholen. 4Die Bescheinigung über die Sachkunde ist von den Probenehmern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen und auf Verlangen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 2Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Satz 1 und 3 die Schulung der Probenehmer unterlässt oder 2. entgegen § 1 Satz 4 die aktuelle Bescheinigung über die Sachkunde nicht mit sich führt oder nicht vorlegt.
Außerkrafttreten
§ 3Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.