Richtlinie-Berufliche-Bildung · Sachsen

Richtlinie Berufliche Bildung

Fundstelle:
SächsABl. 2022 Nr. 14, S. 433 Fsn-Nr.: 5573-V22.1
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

(zu Buchstabe B Ziffer V ÜBS)

Anlage (zu Buchstabe B Ziffer V ÜBS) Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021(ABl. L 270 vom 29.07.2021, S.39) und die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten: 1. Anwendbarer Freistellungstatbestand Eine Förderung kann auf der Grundlage von Artikel 56 der AGVO gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 der AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der AGVO) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. 4. Begriffsbestimmungen (Artikel 2 der AGVO) Kleine und mittlere Unternehmen oder KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen. 5. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc der AGVO) Die Investitionsförderung darf pro Vorhaben einen Schwellenwert von 11 Millionen Euro oder einen Betrag von 22 Millionen Euro der Gesamtkosten für dieselbe Infrastruktur nicht überschreiten. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 Absatz 1 und 2 der AGVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 7. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 8. Kumulierungsregel (Artikel 8 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe a und b und Absatz 5 der AGVO) Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 9. Transparenz (Artikel 9 Absatz 1 der AGVO) Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. 10. Geltungsdauer (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der AGVO) Die Laufzeit für die Förderung nach Buchstabe B Ziffer IV ist bis zum Ablauf des Jahres 2026 befristet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.