Schul-und-Kita-Coronaverordnung · Sachsen

Schul- und Kita-Coronaverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2022 Nr. 13, S. 235 Fsn-Nr.: 250-10.4/9
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019. (2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2022 (SächsGVBl. S. 243), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend: 1. § 2 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis), 2. § 4 Absatz 1 Satz 3 (Nachweisführung für Impf-, Genesenen- oder Testnachweise) sowie 3. § 4 Absatz 1 Satz 4 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder).

§ 2

Regelbetrieb

§ 2Regelbetrieb (1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen findet Regelbetrieb statt. (2) 1Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, ist zulässig. 2Dies gilt insbesondere bei Abwesenheit aufgrund der Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in den Fällen des Absatzes 3. (3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person mit SARS-CoV-2 infiziert ist, befristet anordnen: 1. in der Primarstufe und an Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe für die gesamte Schule oder einzelne Klassenstufen den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen, 2. für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell nach Absatz 4, 3. die teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen oder 4. die Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1. 2Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben unberührt. 3Die Schutzmaßnahmen nach Satz 1 können gemeinsam oder einzeln angeordnet und auch auf Schulinternate sowie auf Horte erstreckt werden. 4Bei Anordnung einer teilweisen oder vollständigen Schließung der Schule nach Satz 1 Nummer 3 oder durch eine andere Maßnahme des Infektionsschutzes soll eine Schülerin oder ein Schüler eine Notbetreuung in der Schule und nur bei Schließung des Schulinternates auch im Schulinternat sowie nur bei Schließung des Hortes auch im Hort erhalten, wenn die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen. 5Die Schulen und Horte sind in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu dieser Verordnung befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zu fordern. 6Sie sind auch dazu befugt, von dem Nachweis eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 7Das Original des Nachweises darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 8Die Kopie oder der Nachweis ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Nachweis gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2022. (4) Im Wechselmodell findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, für höchstens 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs.

§ 3

Zutrittsbeschränkungen

§ 3Zutrittsbeschränkungen (1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Kindertageseinrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht 1. für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten, 2. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird, 3. für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder, 4. an Sonntagen für Wahlen und Abstimmungen. 3Geimpften und Genesenen wird empfohlen, durch einen Test sicherzustellen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 4Der Veranstalter von Nutzungen und Zusammenkünften außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten muss sicherstellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Nutzung oder Zusammenkunft vor der nächsten Nutzung durch die Schulen und Kindertageseinrichtungen gründlich gereinigt werden. 5Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden. (1a) 1Ergänzend zu Absatz 1 ist Schülerinnen und Schülern, in deren Klasse, Gruppe oder Kursen mindestens eine Person, die am Tag der Feststellung der Infektion an der Präsenzbeschulung teilgenommen hat, mit SARS-CoV-2 infiziert ist, der Zutritt zum Gelände der Schule untersagt, wenn sie nicht an den fünf aufeinanderfolgenden Schultagen, nachdem die jeweilige Infektion der Schule bekannt geworden ist, durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die geimpft oder genesen sind. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für schulisches Personal und Hortpersonal, welches die mit SARS-CoV-2 infizierte Person am Tag der Feststellung der Infektion in Präsenz unterrichtet oder betreut hat. (1b) Sofern ein Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen. (1c) 1Der erste Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 soll beim ersten Zutritt zum Gelände innerhalb der Kalenderwoche erbracht werden. 2In Schulinternaten soll er bei Anreise am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum Gelände am Wochenende erbracht werden. (2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 sowie Testergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 3 können von der Schule oder Kindertageseinrichtung erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nicht mehr benötigt wird. 3Die Schule oder Kindertageseinrichtung ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 3 zu melden. 4Besteht eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann die Schule oder Kindertageseinrichtung erfassen und dokumentieren, an welchem Tag die Einsichtnahme in den Impf- oder Genesenennachweis gewährt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. 5Wer Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis nach Satz 4 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren. (3) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen untersagt, die 1. mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder 2. sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person absondern müssen. 2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist. (4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet. (5) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten nicht für Personen, die 1. durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, oder 2. durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

§ 4

Hygieneplan und Hygienemaßnahmen

§ 4Hygieneplan und Hygienemaßnahmen (1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben und einhalten, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss auf den folgenden, im Internet unter der Adresse www.gesunde.sachsen.de veröffentlichten Vorschriften beruhen: 1. für Kindertageseinrichtungen auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April/Juni 2007, und 2. für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008. 3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege. (3) Der Hygieneplan kann Empfehlungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsehen. (4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschulen richten sich nach den Hygieneplänen und Infektionsschutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen Krankenhauses. (5) Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich und technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. (6) 1Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach durch das vollständige Öffnen der Fenster, soweit technisch möglich, und Türen gründlich zu lüften. 2Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens 30 Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Luftaustausch durch eine raumlufttechnische Anlage gesichert ist. (7) 1Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden. 5Personen, die sich in der Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 6Insbesondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise anzubringen.

§ 5

Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

§ 5Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten (1) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, haben die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2022 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer 1. vorsätzlich entgegen § 3 Absatz 2 Satz 5 nicht Stillschweigen über die in einem Impf- oder Genesenennachweis enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt, 2. fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 das Gelände betritt, ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung oder nach § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft. (2) 1Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. April 2022 außer Kraft. 2Dresden, den 30. 3März 2022 Der Staatsminister für KultusChristian Piwarz

Anlage

<br>(zu § 2 Absatz 3 Satz 4 und 5)

Anlage(zu § 2 Absatz 3 Satz 4 und 5) Die Betreuung soll für Schülerinnen, Schüler und Kinder stattfinden, auf die eine der drei folgenden Fallkonstella­tionen zutrifft: 1) Durch das Fehlen der Präsenzbeschulung oder durch das Fehlen der Betreuung in der Kindertageseinrichtung droht eine Gefährdung des Kindeswohls; die Schule oder Kindertageseinrichtung soll zuvor das Jugendamt anhören. 2) Die Schülerin oder der Schüler oder das Kind a) besucht eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule der Primarstufe oder ist mehrfach- oder schwerstmehrfachbehindert und b) mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten nimmt am jeweiligen Tag als Prüferin, Prüfer, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat an einer Präsenzprüfung zur Erlangung eines beruflichen oder akademischen Abschlusses teil. 3) Die Schülerin oder der Schüler oder das Kind a) besucht eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule der Primarstufe oder ist mehrfach- oder schwerstmehrfachbehindert und b) mindestens eine oder einer der Personensorgeberechtigten übt eine der folgenden Berufstätigkeiten aus: Gesundheitsversorgung und Pflege – Krankenhäuser – Apotheken – Labore – Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Psychotherapiepraxen sowie psychosoziale Notfallversorgung – Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2, einschließlich Logistik sowie telefonischer und elektronischer Dienstleistungen – Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV-2 – stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Pflege, Reha und Eingliederungshilfe – ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe – Sanitätshäuser – Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen – Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in den und für die in den vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Versorgung – Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehr, jeweils sofern Tagesbereitschaft besteht – Rettungsdienst und Katastrophenschutz, einschließlich Hilfsorganisationen – Straßenmeistereien – Polizeivollzugsdienst – Standesämter – unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal im Luftverkehr – Friedhofs- und Bestattungswesen – unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, der Schulaufsichtsbehörden und der Kommunen (insbesondere: Krisenstäbe, Gesundheitsämter, Ordnungsämter sowie Pflegekinderdienste und Soziale Dienste der Jugend- und Sozialämter) – Personal in Einrichtungen zur Erstaufnahme nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (betriebsnotwendiges Personal) – IT-Dienstleisterinnen und IT-Dienstleister in und für Behörden des Freistaates Sachsen und Einrichtungen des Freistaates Sachsen (betriebsnotwendiges Personal) – Steuerberaterinnen und Steuerberater, soweit sie mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind – Technikerinnen und Techniker für den Betrieb und die Sicherheit der Telekommunikation (betriebsnotwendiges Personal) – Energieversorgung (betriebsnotwendiges Personal) – Wasserversorgung (betriebsnotwendiges Personal) – Abwasserentsorgung (betriebsnotwendiges Personal) – Abfallwirtschaft (betriebsnotwendiges Personal) – Sicherstellung von unabdingbaren Handlungen zur Versorgung und Aufzucht von Tieren – Lebensmittelgroßhandel und Lebensmitteleinzelhandel – Drogerien – Fernsehen, Radio sowie gedruckte und elektronische Presse Justizwesen – Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal) – Gerichte (betriebsnotwendiges Personal) – Staatsanwaltschaften (betriebsnotwendiges Personal) – Notarinnen und Notare – Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen – Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen Erziehung und Bildung – Personal zur Sicherstellung der Betreuung und Beschulung in Kindertageseinrichtungen und Schulen – stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in den und für die in den beiden vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.