G-zum-StV-elektronisches-Gesundheitsberuferegister · Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2022 Nr. 1, S. 10 Fsn-Nr.: 250-25
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Zustimmung zum Staatsvertrag

Artikel 1Zustimmung zum Staatsvertrag 1Dem am 1. November 2021 vom Freistaat Sachsen unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel 2Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt den Tag bekannt, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 3 in Kraft getreten ist. Dresden, den 21. Dezember 2021 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen ZusammenhaltPetra Köpping

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.