Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationenverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2005 Nr. 7, S. 245 Fsn-Nr.: 64-2
Mindestanzahl der Erzeuger
§ 1 Mindestanzahl der Erzeuger Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung wird die Mindestanzahl der Erzeuger auf zehn festgesetzt.2
§ 2 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung der Mindestanzahl der Erzeuger bei der Anerkennung von nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bereits anerkannten Erzeugerorganisationen vom 21. November 2000 (SächsGVBl. S. 495) außer Kraft. Dresden, den 2. September 2005 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Stanislaw Tillich
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.