---
title: "Foerderrichtlinie-private-Hochwassereigenvorsorge — Förderrichtlinie private Hochwassereigenvorsorge"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/19397-foerderrichtlinie-private-hochwassereigenvorsorge"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19397-Foerderrichtlinie-private-Hochwassereigenvorsorge"
updated: "2026-05-13T18:09:21+00:00"
---

# Foerderrichtlinie-private-Hochwassereigenvorsorge — Förderrichtlinie private Hochwassereigenvorsorge

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsABl. 2021 Nr. 46, S. 1440 Fsn-Nr.: 5537-V21.4


### Anlage — (zu Nummer 2)

Anlage(zu Nummer 2) I. Das Gutachten nach Nummer 2 muss die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Ermittlung der ortsspezifischen Gegebenheiten mit mindestens einer nachweislich durchgeführten Ortsbegehung durch den Gutachter, 2. es muss eine Bewertung der Überflutungsgefährdung infolge Starkregen und Hochwasser vorliegen, 3. es muss eine systematische Betrachtung der potenziellen Wassereintrittspunkte erfolgen, 4. die objektive Bewertung der Schadensanfälligkeit (Baukonstruktion, Gebäudetechnik, Nutzungsart) muss nach eindeutigen Kriterien im Ausgangszustand erkennbar sein, 5. unter Beachtung der örtlichen und konstruktiven Randbedingungen muss die gemeinsame Festlegung eines Schutzziels (zum Beispiel Wasserstandhöhe mit Auftretenswahrscheinlichkeit) erfolgen, 6. es muss ein objektkonkretes, ganzheitliches Bauvorsorgekonzept des Gutachters bestehen, 7. die Wirksamkeit der Vorsorgemaßnahmen im Zielzustand muss nachweisbar sein. Wenn dies technisch möglich und umsetzbar ist, sollten • die Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar sein, • technisch tragfähige und nachhaltige Lösungen angestrebt werden, • sowie der Klimawandel beachtet werden. II. Der Gutachter muss die folgenden Kriterien/Voraussetzungen im Gutachten prüfen: 1. das Gebäude liegt innerhalb oder außerhalb eines rechtskräftig festgesetzten Überschwemmungsgebietes, 2. Bestätigungen nach Nummer 4.3. III. Voraussetzungen für die Erstellung des Gutachtens: Die Erstellung des Gutachtens muss durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal erfolgen. Dieses sollte ein Studium mit ingenieurtechnischer Ausrichtung (Bauingenieurwesen, Siedlungswasserwirtschaft) und entsprechender Spezialisierung oder einen Abschluss als Meister oder Umwelttechniker mit entsprechender Berufserfahrung vorweisen können.

---

— Förderrichtlinie private Hochwassereigenvorsorge
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19397-Foerderrichtlinie-private-Hochwassereigenvorsorge
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
