VO-Sicherung-der-Planung-Stadtbahn-Dresden-2020 · Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Sachsen über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für das Bauvorhaben „Stadtbahn Dresden 2020, Stadtbahn-Neubaustrecke Nürnberger Straße – Wasaplatz (Teilstrecke 1.3)“ in der Landeshauptstadt Dresden

Fundstelle:
SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1149 Fsn-Nr.: 471
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) 1Zur Sicherung der Planung für das Bauvorhaben „Stadtbahn Dresden 2020, Stadtbahn-Neubaustrecke Nürnberger Straße – Wasaplatz (Teilstrecke 1.3)“ wird ein Planungsgebiet auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden festgelegt. 2Das Planungsgebiet wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2–115 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. 3Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt: Planungsgebiet Punkt-Nr. Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt Gemarkung Punkt-Nr. Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt Gemarkung 1 Anfang des Polygonzuges, gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1058, 435/f und 435/gweiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum Altstadt II 2 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 435/f, 435/g und 435/2weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum Altstadt II 3 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 435/e, 435/2 und 1059weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 4 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1059, 435/2 und 1060weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 5 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1060, 435/2 und 1056weiter in süd-südöstlicher Richtung das Flurstück 1059 querend zum Altstadt II 6 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1056, 721/c und 1053/2weiter in südlicher Richtung der Flurstücksgrenzen folgend zum Altstadt II 7 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1053/2, 721/c und 721/2weiter in östlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 8 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 721/c, 721/d und 721/2weiter in süd-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 9 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 721/3, 721/d, 721/t und 721/aweiter in ost-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum Altstadt II 10 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 721/n, 1051 und 721/oweiter in süd-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 11 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 721/o, 1051 und 721/1weiter in ost-nordöstlicher Richtung das Flurstück 1051 querend zum Altstadt II 12 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1051 und 722/1weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 12a gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1051, 722/1 und 1052weiter in südöstlicher Richtung das Flurstück 1052 querend bis zum Altstadt II 12b nordöstlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1b (Jante-Bau der TU Dresden)weiter der östlichen Gebäudefront in südlicher Richtung folgend zum Altstadt II 12c südöstlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1b (Jante-Bau der TU Dresden)weiter in östlicher Richtung bis zum Altstadt II 12d südwestlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1 (Beyer-Bau der TU Dresden)weiter der südlichen Gebäudefront in östlicher Richtung folgend zum Altstadt II 12e südöstlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1 (Beyer-Bau der TU Dresden)weiter in südwestlicher Richtung bis zum Altstadt II 12f nordwestlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1a (Neuffer-Bau der TU Dresden, östlicher Gebäudeteil)weiter der westlichen Gebäudefront in südlicher Richtung folgend bis zum Altstadt II 12g südwestlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1a (Neuffer-Bau der TU Dresden, östlicher Gebäudeteil)weiter in südlicher Richtung bis zum Altstadt II 12h nordwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 64 (Hörsaalzentrum der TU Dresden)weiter der westlichen Gebäudefront in südlicher Richtung folgend bis zum Altstadt II 12i südwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 64 (Hörsaalzentrum der TU Dresden)weiter in südlicher Richtung bis zum Altstadt II 12j nordwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 66 (Chemie 1. BA der TU Dresden)weiter in südlicher Richtung bis zum Altstadt II 12k südwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 66 (Chemie 1. BA der TU Dresden)weiter in südlicher Richtung bis zum Altstadt II 12l nordwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 66 (Chemie/Hydrowissenschaften 2. BA der TU Dresden)weiter der westlichen Gebäudefront in südlicher Richtung folgend bis zum Altstadt II 12m südwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 66 (Chemie/Hydrowissenschaften 2. BA der TU Dresden)weiter in südlicher Richtung bis zum Altstadt II 12n nordwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Mommsenstraße 4 (Walther-Hempel-Bau der TU Dresden)weiter der westlichen Gebäudefront in südlicher Richtung sowie der südlichen Gebäudefront in östlicher Richtung folgend bis zum Altstadt II 12o südöstlichen Eckpunkt des Gebäudes Mommsenstraße 4 (Walther-Hempel-Bau der TU Dresden)weiter in südöstlicher Richtung bis zum Altstadt II 12p gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/4,111 und 21weiter der südlichen Flurstücksgrenze folgend bis zum Altstadt II/Räcknitz 13 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 111, 21 und 107/2weiter in nord-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Räcknitz 14 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 111, 112 und 107/2weiter in östlicher Richtung der Flurstücksgrenzen folgend zum Räcknitz 15 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 112, 107/2 und 17/13weiter in süd-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Räcknitz 16 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 107/2, 17/13 und 19/2weiter in östlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Räcknitz 17 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 17/12, 75/9, 15/12 und 108/1weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Räcknitz 18 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 75/9, 80/3 und 15/12weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze zum Räcknitz 19 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 80/3, 81/3 und 15/12weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Räcknitz 20 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 81/3, 82/13 und 75/7weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Räcknitz 21 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 82/13, 85/9 und 82/11weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Räcknitz 22 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 85/8, 87/5 und 82/12weiter in südöstlicher Richtung das Flurstück 87/5 querend zum Räcknitz 23 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 87/5, 54/3 und 53weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücks-/Gemarkungsgrenze folgend bis zum Räcknitz/Zschertnitz 24 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 87/5, 55/8 und 54/fweiter in ost-südöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zum Räcknitz/Zschertnitz 25 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 55/8, 57/2 und 57/fweiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Zschertnitz 26 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 57/b, 57/e und 57/hweiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Zschertnitz 27 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 57/e, 97/2 und 57/hweiter in östlicher Richtung quer durch das Flurstück 97/2 zum Zschertnitz 28 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 97/2, 59/h und 59/qweiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Zschertnitz 29 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 59/h, 59/2, 59/t und 59/qweiter in nord-nordöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zum Zschertnitz 30 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 59/c, 59/6, 59/v und 59/7weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Zschertnitz 31 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 59/s, 99/3 und 59/vweiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Zschertnitz 32 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 59/u, 99/3 und 100weiter in östlicher Richtung quer durch das Flurstück 99/3 zum Zschertnitz 33 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 99/3, 62/4 und 62/9weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Zschertnitz 34 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/4, 62/6 und 62/9weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/4, 62/8 und 62/6, anschließend der Flurstücksgrenze in süd-südwestlicher Richtung folgend zum Zschertnitz 35 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/6, 62/8 und 62/9weiter in ost-südöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zum Zschertnitz 36 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/8, 62/35 und 62/9weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Zschertnitz 37 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/8, 62/45 und 62/37weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Zschertnitz 38 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/34, 62/32 und 62/37weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Zschertnitz 39 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/40, 62/32 und 62/22weiter in ost-südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 62/32 zum Zschertnitz 40 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/32, 62/29 und 62/28weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Zschertnitz 41 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/29, 735/3, 735/4 und 62/28weiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücks-/Gemarkungsgrenze folgend zum Zschertnitz/Strehlen 42 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/29, 62/30 und 735/eweiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Zschertnitz/Strehlen 43 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 467/3, 467/4 und 467/gweiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 44 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 467/2, 467/m und 467/4weiter in südlicher Richtung quer durch das Flurstück 467/4 zum Strehlen 45 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 467/4, 630/b und 467/eweiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 630/b, 466/l, 466/17 und 467/e, anschließend der Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung folgend zum Strehlen 46 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 630/b, 466/k und 466/lweiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 47 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 466/k, 466/11 und 466/lweiter in südlicher Richtung quer durch das Flurstück 466/11 zum Strehlen 48 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 466/11, 465/k und 465/hweiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 49 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 463, 781/4 und 462/3weiter in südlicher Richtung quer durch das Flurstück 781/4 zum Strehlen 50 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 781/4, 460/6 und 458/8weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum Strehlen 51 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 458/6, 458/3 und 458/9weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 458/10, 458/14 und 458/3 anschließend der Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung folgend zum Strehlen 52 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 458/15 und 779/2weiter in nordöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 779/2 zum Strehlen 53 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 779/2, 435/1 und 784/1weiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 54 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 435/1, 435/k und 784/1weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/5, 435/k und 435/1, anschließend der Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung folgend zum Strehlen 55 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/6, 436/5 und 435/1weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/6, 437/e und 436/5 anschließend der Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung folgend zum Strehlen 56 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/5, 436 und 435/iweiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 57 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/4, 435/c und 435/aweiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 58 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 435/c, 784/1 und 785/3weiter in ost-südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 785/3 zum Strehlen 59 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 785/3, 16/1 und 786weiter in ost-nordöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zum Strehlen 60 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 14/c, 953, 793 und 786weiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 61 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 953, 41 und 793weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 62 gemeinsamen westlichster Grenzpunkt der Flurstücke 953, 954 und 18/4weiter in nördlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 63 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 954, 951 und 17/4weiter in ost-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 64 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 579, 54/c und 951weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu Strehlen 65 gemeinsamen Grenzpunkt des Flurstückes 775, 583 und 582weiter in west-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 775 zum Strehlen 66 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 567, 775, 577weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 67 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 769, 569 und 577weiter in südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 769 zum Strehlen 68 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 567, 769 und 566weiter in west-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 69 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 563, 564 und 765/3weiter in süd-südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 756/3 zum Strehlen 70 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 480/2, 765/3 und 480/aweiter in südwestlicher und nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 71 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 477/g, 480/2 und 477/fweiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 72 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 778/1, 477/g und 477/fweiter in südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 778/1 zum Strehlen 73 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 475/p, 778/1 und 475/cweiter in südwestlicher und nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 471/1, 475/p und 474/6, anschließend der Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung folgend zum Strehlen 74 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 471/3, 471/1 und 471/2weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 474/10, 474/11 und 474/9, anschließend der Flurstücksgrenze in nord-nordwestlicher Richtung folgend zum Strehlen 75 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 474/7, 474/11 und 474/10weiter in westlicher Richtung quer durch das Flurstück 474/7 zum nächsten Strehlen 76 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 474/5, 475/13 und 474/7weiter in west-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen 77 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 290/e, 474/5 und 779/2weiter in west-südwestlicher Richtung der Flurstücks-/Gemarkungsgrenze folgend zum Strehlen/Altstadt II 78 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 292/14, 290/e und 779/2weiter in nord-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Strehlen/Altstadt II 79 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 292/12, 290/e und 292/13weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 80 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 999, 292/12 und 292/13weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 81 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 296, 999 und 1000weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 82 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 296/b, 1000 und 296/11weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 295/d, 296/b und 296/2, anschließend der Flurstücksgrenze in west-nordwestlicher Richtung folgend zum Altstadt II 83 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 995, 295/d und 296/1weiter in nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 995 zum Altstadt II 84 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 303/e, 995 und 303weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 85 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 303/g, 303/e und 303weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 303/g, 303/n und 303/l, anschließend der Flurstücksgrenze in west-nordwestlicher Richtung folgend bis zum Altstadt II 86 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 303/f, 303/p und 303/iweiter in südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 303/f zum Altstadt II 87 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 300/e, 303/f und 300/5weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 304/d, 300/d und 300/e, anschließend der Flurstücksgrenze in west-nordwestliche Richtung folgend zum Altstadt II 88 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1003/1, 300/d und 304/dweiter in west-südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1003/1 zum Altstadt II 89 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1008, 1003/1 und 304/8weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 304/11, 304/8 und 1008, anschließend der Flurstücksgrenze in west-nordwestlicher Richtung folgend zum Altstadt II 90 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 833, 1008 und 803weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 91 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 834/2, 803 und 325weiter in westlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 324/1, 835 und 825, anschließen der Flurstücksgrenze in nord-nordöstlicher Richtung folgend zum Altstadt II 92 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 829, 1008 und 324/1weiter in westlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 93 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1009, 828 und 324/6weiter in westlicher Richtung quer durch das Flurstück 1009 zum Altstadt II 94 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 324/b, 1009 und 324/oweiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum nächsten Altstadt II 95 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 324/o, 1009 und 324/iweiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 96 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1012/4, 325/b und 324/dweiter in nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1012/4 zum Altstadt II 97 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 353/t, 1012/4 und 353/uweiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum nächsten Altstadt II 98 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 353, 1012/4 und 353/tweiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 353/r, 353 und 353/t, anschließend der Flurstücksgrenze in nord-nordöstlicher Richtung folgend zum Altstadt II 99 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 353/p, 353/s, 353 und 777weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 100 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1242, 353/p und 777weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 101 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1242, 355/w und 354/yweiter in west-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1242 zum Altstadt II 102 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 354/e, 1242 und 353/4weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 103 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1029, 354/e und 353/4weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 104 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1029, 356/a und 1221weiter in ost-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 105 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1222/1, 1241 und 1221weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 106 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1027/1, 1241 und 1222/2weiter in west-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1027/1 zum Altstadt II 107 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 355/10, 1027/1 und 354/3weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 108 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1030/1, 355/9 und 354/2weiter in west-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1030/1 zum Altstadt II 109 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1047, 1030/1 und 418/24weiter in west-südwestliche Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 110 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1047, 418/24 und 418/7weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1293, 418/24 und 418/6, anschließend der Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung folgend zum Altstadt II 111 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1047, 418/x und 1048/1weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 112 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1047, 1048/1 und 424/3weiter in nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1047 zum Altstadt II 113 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 427/m, 1045 und 1047weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum Altstadt II 114 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 427/m, 1047 und 427/1weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 427/o, 427/g und 427/1, anschließend der Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung folgend zum Altstadt II 115 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 427/o, 427/p und 1058weiter in südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1058 zurück zu Punkt 1 Altstadt II 1 siehe Tabellenanfang (2) 1Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Landeshauptstadt Dresden hingewiesen. 2Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Landeshauptstadt Dresden in der Stadtverwaltung während der Dienststunden ausliegt.

§ 2

§ 2 1Vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Ausnahmen können nach § 37 Absatz 4 Sächsisches Straßengesetz zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 3Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Sächsisches Straßengesetz hiervon nicht berührt.

§ 3

§ 3 1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Sie tritt entsprechend § 37 Absatz 1 Satz 4 Sächsisches Straßengesetz mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBL. 3I S. 2154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.1 Dresden, den 27. August 2021 Landesdirektion SachsenKraushaarPräsidentin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.