G-Staerkung-der-aerztlichen-Versorgung · Sachsen

Gesetz zur Stärkung der ärztlichen Versorgung und der verfassten Studentenschaft im Freistaat Sachsen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1122 Fsn-Nr.: 253-22V
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Sächsisches Landarztgesetz

Artikel 1Gesetzzur Sicherstellung der ärztlichen Versorgungin ländlichen und anderen Bedarfsgebietenim Freistaat Sachsen(Sächsisches Landarztgesetz – SächsLArztG)

Artikel

2 Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Artikel 2Änderungdes Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben. 2. Dem § 114 wird folgender Absatz 24 angefügt: „(24) Für Studenten, die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 in der am 28. September 2021 geltenden Fassung bis zum 31. März 2021 aus der verfassten Studentenschaft ausgetreten sind, gilt der Austritt fort. Diese Studenten können in die verfasste Studentenschaft wieder eintreten. Der Wiedereintritt ist schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären. Die Studenten, die nach dem 31. März 2021 ihren Austritt nach der in Satz 1 genannten Vorschrift wirksam erklärt haben, werden zum Sommersemester 2022 wieder Mitglied der verfassten Studentenschaft.“

Artikel

3 Inkrafttreten

Artikel 3Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 29. September 2021 in Kraft. Dresden, den 30. September 2021 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen ZusammenhaltPetra Köpping Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und TourismusSebastian Gemkow

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.