FRL Kofinanzierung Zukunftsprogramm Kino
- Fundstelle:
- SächsABl. 2021 Nr. 40, S. 1250 Fsn-Nr.: 5571-21.3
Anlage Sofern die Maßnahmen nach dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert werden, sind ergänzend die nachfolgenden Punkte zu beachten: 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Förderungen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes können auf der Grundlage des Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 3. Beachtung der Anmeldeschwelle (Art. 4 AGVO) Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist bei Investitionsbeihilfen auf 150 Mio. Euro pro Projekt begrenzt. 4. Transparenz (Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 5. Anreizeffekt (Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Sofern die Voraussetzungen des Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind, wird von einem Anreizeffekt ausgegangen. 6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 7. Kumulierungsregel (Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 8. Veröffentlichung (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 9. Beihilfefähige Kosten (Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Bei Investitionsbeihilfen sind die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig, und zwar unter anderem a) die Kosten für den Bau, die Modernisierung, den Erwerb, die Erhaltung oder die Verbesserung von Infrastruktur, wenn jährlich mindestens 80 Prozent der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden; b) die Kosten für den Erwerb, einschließlich Leasing, Besitzübertragung und Verlegung von kulturellem Erbe; c) die Kosten für den Schutz, die Bewahrung, die Restaurierung oder die Sanierung von materiellem und immateriellem Kulturerbe, einschließlich zusätzlicher Kosten für die Lagerung unter geeigneten Bedingungen, Spezialwerkzeuge und Materialien sowie der Kosten für Dokumentation, Forschung, Digitalisierung und Veröffentlichung; d) die Kosten für die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zum Kulturerbe, einschließlich der für die Digitalisierung und andere neue Technologien anfallenden Kosten und der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit besonderen Bedürfnissen (insbesondere Rampen und Aufzüge für Menschen mit Behinderungen, Hinweise in Brailleschrift und Hands-on-Exponate in Museen) und für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Bezug auf Präsentationen, Programme und Besucher; 10. Beihilfehöchstintensitäten (Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Alternativ kann bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. Euro der Beihilfehöchstbetrag auf 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden. 11. Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Die Freistellungstatbestände der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024. Sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.