Photovoltaik-Freiflaechenverordnung · Sachsen

Photovoltaik-Freiflächenverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2021 Nr. 34, S. 870 Fsn-Nr.: 611-6
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Öffnung der Flächenkulisse

§ 1Öffnung der Flächenkulisse (1) 1In Sachsen dürfen nach Maßgabe von Absatz 2 auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezuschlagt werden. 2Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die als Natura-2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Nationales Naturmonument nach § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. (2) Wird erstmals durch einen Zuschlag zu einem Gebot nach Absatz 1 die Grenze von 180 Megawatt pro Kalenderjahr zu installierender Leistung erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote bezuschlagt werden (landesspezifische Zuschlagsgrenze). (3) § 38a Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleibt unberührt.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 2. September 2021 Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und LandwirtschaftWolfram Günther

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.