Schluesselmassenverordnung-2022 · Sachsen

Schlüsselmassenverordnung 2022

Fundstelle:
SächsGVBl. 2021 Nr. 33, S. 838 Fsn-Nr.: 50-3.1:2022
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grundsatz

§ 1Grundsatz Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum erfolgt auf der Grundlage von § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.

§ 2

Allgemeine Schlüsselzuweisungen

§ 2Allgemeine Schlüsselzuweisungen 1Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 2 776 442 800 Euro. 2Sie wird wie folgt aufgeteilt: 1. allgemeine Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§§ 6 bis 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 938 196 300 Euro, 2. allgemeine Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 191 200 100 Euro, 3. allgemeine Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 647 046 400 Euro.

§ 3

Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

§ 3Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen 1Die für zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 152 610 700 Euro. 2Sie wird nach § 4 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes wie folgt aufgeteilt: 1. investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden 29 016 400 Euro, 2. investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte 103 582 600 Euro, 3. investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise 20 011 700 Euro.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Dresden, den 21. Juli 2021 Der Staatsminister der FinanzenHartmut Vorjohann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.