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title: "Saechsisches-Zensusausfuehrungsgesetz — Sächsisches Zensusausführungsgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/19301-saechsisches-zensusausfuehrungsgesetz"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19301-Saechsisches-Zensusausfuehrungsgesetz"
updated: "2026-05-13T18:06:21+00:00"
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# Saechsisches-Zensusausfuehrungsgesetz — Sächsisches Zensusausführungsgesetz

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsGVBl. 2021 Nr. 33, S. 830 Fsn-Nr.: 291-3


### § 1 — Zuständigkeit und Aufgaben des Statistischen Landesamtes

§ 1Zuständigkeit und Aufgaben des Statistischen Landesamtes (1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus im Sinne von § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, ist das Statistische Landesamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Statistische Landesamt stellt den nach § 2 beauftragten Gemeinden die zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben erforderlichen landesweit einheitlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung sowie die erforderliche Informationstechnik zur Verfügung. (3) Das Statistische Landesamt stellt gegenüber den Gemeinden die mit Stand vom Zensusstichtag ermittelten Einwohnerzahlen als amtliche Einwohnerzahl fest. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 ist das Statistische Landesamt. (5) Eine Verwaltungsvorschrift des Statistischen Landesamtes regelt das Nähere zur Durchführung der §§ 2, 3, 5 und 6, insbesondere zur Termin- und Ablaufplanung, zur personellen, organisatorischen und technischen Ausstattung der örtlichen Erhebungsstellen sowie zur Gewährleistung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und des Statistikgeheimnisses.

### § 2 — Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen

§ 2Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen (1) 1Die in der Anlage benannten kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte (beauftragte Gemeinden) haben spätestens zum 1. Januar 2022 für das in der Anlage festgelegte Erhebungsstellengebiet jeweils örtliche Erhebungsstellen einzurichten. 2Diese örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens mit Ablauf des 31. Januar 2023 aufzulösen. (2) 1Sind bei den beauftragten Gemeinden kommunale Statistikstellen nach § 9 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen. 2Kreisfreie Städte können für die örtlichen Erhebungsstellen Außenstellen einrichten. (3) 1Die beauftragten Gemeinden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung wahr. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3§ 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung. (4) 1Für die Erhebungsstellen ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der beauftragten Gemeinde jeweils eine Person als Erhebungsstellenleitung und eine Person als deren Stellvertretung zu bestellen. 2Die Erhebungsstellenleitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

### § 3 — Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

§ 3Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen Den örtlichen Erhebungsstellen obliegen folgende Aufgaben: 1. Erhebungen gemäß § 11 des Zensusgesetzes 2022, 2. die Befragung von Personen bei Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022 mit Ausnahme der Befragung von Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zensusgesetzes 2022 wohnen, 3. im Rahmen der Erhebungen nach § 9 des Zensusgesetzes 2022 a) Ermittlungen zur Feststellung der Auskunftspflichtigen nach § 24 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022, b) die Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen bei Anschriftenangaben und c) ersatzweise Befragungen nach § 24 Absatz 4 des Zensusgesetzes 2022, 4. Nacherhebungen bei Unstimmigkeiten nach § 29 Absatz 1 Satz 3 des Zensusgesetzes 2022, 5. die Erstellung einer kleinräumigen Gliederung für die Gemeinden des Erhebungsgebietes einer örtlichen Erhebungsstelle, 6. die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen, Befragungen und der kleinräumigen Gliederung nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes.

### § 4 — Fachaufsichtsbehörden

§ 4Fachaufsichtsbehörden Die Aufsicht über die örtlichen Erhebungsstellen üben das Statistische Landesamt als obere Fachaufsichtsbehörde und das Staatsministerium des Innern als oberste Fachaufsichtsbehörde aus.

### § 5 — Abschottung, Sicherung der Erhebungsunterlagen

§ 5Abschottung, Sicherung der Erhebungsunterlagen (1) 1Die Erhebungsstellen sind gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Statistikgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022 räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. 2Zugang zu dem abgeschotteten Bereich haben nur das Personal der Erhebungsstelle, die von der Erhebungsstelle gemäß § 6 Absatz 1 bestellten Erhebungsbeauftragten, die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen und Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen der beauftragten Gemeinden, das Leitungspersonal der Organisationseinheit, der die Erhebungsstelle unterstellt ist, sowie die für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus zuständigen Bediensteten der in § 4 genannten Fachaufsichtsbehörden. 3Personen, bei denen im Hinblick auf ihre dienstliche Tätigkeit Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind, dürfen nicht in den Erhebungsstellen eingesetzt werden. 4Dienstleistungskräfte wie zum Beispiel technisches Personal und Reinigungskräfte dürfen die Räumlichkeiten nur betreten, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend ist oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Einblick in personenbezogene Daten genommen werden kann. 5Die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen und Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen der beauftragten Gemeinden sowie das Leitungspersonal der Organisationseinheit, der die Erhebungsstelle unterstellt ist, dürfen keinen Einblick in Erhebungsdaten nehmen. 6Die Erhebungsbeauftragten dürfen nur Einblick in die ihnen zur Aufgabenerfüllung zugewiesenen Unterlagen nehmen. (2) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. (3) Bei der elektronischen Verarbeitung von Erhebungsdaten ist die Trennung dieser Daten von anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. (4) 1Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. 2Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. 3Sie dürfen die aus und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. 4Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherstellung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes schriftlich zu verpflichten. (5) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Fragebögen sowie zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.

### § 6 — Erhebungsbeauftragte

§ 6Erhebungsbeauftragte (1) 1Die örtlichen Erhebungsstellen haben für die Durchführung der Aufgaben nach § 3 Nummer 1 bis 4 Erhebungsbeauftragte im Sinne von § 20 des Zensusgesetzes 2022 in Verbindung mit § 14 des Bundesstatistikgesetzes einzusetzen. 2Die Erhebungsbeauftragten sind von den örtlichen Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. 3Die Bestellung erfolgt durch Vertragsschluss zwischen der zuständigen örtlichen Erhebungsstelle und dem Erhebungsbeauftragten. (2) 1Zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte sind alle Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Die kreisangehörigen Gemeinden und die Kreisfreien Städte benennen den örtlichen Erhebungsstellen in ihrem Erhebungsstellengebiet oder dem Statistischen Landesamt auf Ersuchen Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte. 3Die Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte benennen den örtlichen Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie erforderlichenfalls für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei. 4Lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht beeinträchtigt werden. (3) 1Die Erhebungsbeauftragten müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. 2Personen dürfen nicht als Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der befragten oder betroffenen Personen genutzt werden. (4) 1Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. 2Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, insbesondere über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen. 3Die Erhebungsbeauftragten sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 4Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 5Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsunterlagen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. 6Sie haben die ausgefüllten Erhebungsunterlagen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen. (5) 1Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Nummer 1 bis 4 die Anweisungen der örtlichen Erhebungsstelle zu befolgen. 2Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen. (6) 1Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in § 3 Nummer 1 bis 4 genannten Aufgaben zu schulen. 2Die Teilnahme an der Schulung ist für die Erhebungsbeauftragten verpflichtend. (7) Die örtlichen Erhebungsstellen und das Statistische Landesamt dürfen zur Zuweisung von Aufgaben und zur Kontrolle der Aufgabenerledigung folgende personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit den zu erhebenden Anschriften verknüpfen: 1. Name und Vorname, 2. Anschrift, 3. Geburtsdatum, 4. Geschlecht, 5. Telefon- und E-Mail-Kontaktdaten sowie 6. Beruf oder Tätigkeit. (8) Das Statistische Landesamt zahlt den Erhebungsbeauftragten nach Aufgabenerledigung eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2022.

### § 7 — Kostenregelung

§ 7Kostenregelung (1) 1Der Freistaat Sachsen gewährt den beauftragten Gemeinden für die mit dem Vollzug dieses Gesetzes verbundenen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich. 2Die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs ergibt sich aus Absatz 2. (2) 1Der Mehrbelastungsausgleich für die Arbeit einer beauftragten Gemeinde beträgt 298 710 Euro. 2Davon abweichend beträgt der Mehrbelastungsausgleich 1. für die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die Stadt Freiberg jeweils 602 787 Euro, 2. für die Landeshauptstadt Dresden 706 018 Euro, 3. für die Kreisfreie Stadt Leipzig 847 915 Euro, 4. für die Stadt Markkleeberg 421 561 Euro und 5. für die Stadt Zwickau 508 251 Euro. (3) 20 Prozent des Mehrbelastungsausgleichs werden zum 31. Januar 2022, weitere 50 Prozent zum 30. Mai 2022 und weitere 30 Prozent zum 30. November 2022 gezahlt. (4) Die erforderliche Informationstechnik wird den örtlichen Erhebungsstellen vom Freistaat Sachsen für den Zeitraum des Betriebes der örtlichen Erhebungsstellen kostenfrei zur Verfügung gestellt. (5) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen das Nähere zu den Einzelheiten des Verfahrens der Kostenerstattung an die beauftragten Gemeinden zu regeln.

### § 8 — Einschränkung von Grundrechten und Betroffenenrechten

§ 8Einschränkung von Grundrechten und Betroffenenrechten (1) Durch § 3 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 und durch § 6 Absatz 7 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. (2) Die in den Artikeln 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Rechte der betroffenen Person bestehen nicht.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des Jahres 2025 außer Kraft. Dresden, den 19. August 2021 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister des InnernProf. Dr. Roland Wöller

### Anlage — (zu § 2 Absatz 1)

Anlage(zu § 2 Absatz 1) Erhebungsstellen Erhebungsstellen Nr. der Erhebungsstelle Bezeichnung der Erhebungsstelle Beauftragte Gemeinde (Sitz der Erhebungsstelle) Erhebungsstellengebiet, zugeordnete Gemeinden Erhebungsstellengebiet, zugeordnete Gemeinden Nr. der Erhe-bungs-stelle Bezeichnung der Erhebungsstelle Beauftragte Gemeinde (Sitz der Erhe-bungsstelle) Erhebungsstellengebiet, zugeordnete Gemeinden 1 Landkreis Görlitz 1 Weißwasser/O.L., Stadt Bad Muskau, Stadt Kreba-Neudorf Boxberg/O.L. Rietschen Gablenz Schleife Groß Düben Trebendorf Krauschwitz i.d. O.L. Weißkeißel 2 Landkreis Görlitz 2 Görlitz, Stadt Hähnichen Niesky, Stadt Horka Rothenburg/O.L., Stadt Kodersdorf Schöpstal Neißeaue 3 Landkreis Görlitz 3 Löbau, Stadt Bernstadt a. d. Eigen, Stadt Quitzdorf am See Großschweidnitz Reichenbach/O.L., Stadt Hohendubrau Rosenbach Königshain Schönau-Berzdorf a. d. Eigen Lawalde Vierkirchen Markersdorf Waldhufen Mücka 4 Landkreis Görlitz 4 Zittau, Stadt Bertsdorf-Hörnitz Mittelherwigsdorf Großschönau Olbersdorf Hainewalde Ostritz, Stadt Jonsdorf, Kurort Oybin 5 Landkreis Görlitz 5 Ebersbach-Neugersdorf, Stadt Beiersdorf Neusalza-Spremberg, Stadt Dürrhennersdorf Oderwitz Herrnhut, Stadt Oppach Kottmar Schönbach Leutersdorf Seifhennersdorf, Stadt 6 Landkreis Bautzen 1 Hoyerswerda, Stadt Elsterheide Radibor Großdubrau Spreetal Lauta, Stadt Wittichenau, Stadt Lohsa 7 Landkreis Bautzen 2 Kamenz, Stadt Burkau Neschwitz Crostwitz Oßling Demitz-Thumitz Panschwitz-Kuckau Göda Puschwitz Königswartha Räckelwitz Nebelschütz Ralbitz-Rosenthal 8 Landkreis Bautzen 3 Bautzen, Stadt Cunewalde Kubschütz Doberschau-Gaußig Malschwitz Großpostwitz/O.L. Obergurig Hochkirch Weißenberg, Stadt 9 Landkreis Bautzen 4 Bischofswerda, Stadt Frankenthal Schmölln-Putzkau Großharthau Sohland a. d. Spree Neukirch/Lausitz Steinigtwolmsdorf Rammenau Wilthen, Stadt Schirgiswalde-Kirschau, Stadt 10 Landkreis Bautzen 5 Radeberg, Stadt Arnsdorf Ohorn Großnaundorf Pulsnitz, Stadt Großröhrsdorf, Stadt Steina Lichtenberg Wachau 11 Landkreis Bautzen 6 Ottendorf-Okrilla Bernsdorf, Stadt Laußnitz Elstra, Stadt Neukirch Haselbachtal Schwepnitz Königsbrück, Stadt 12 Kreisfreie Stadt Dresden Dresden, Stadt 13 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 Neustadt in Sachsen, Stadt Bad Schandau, Stadt Reinhardtsdorf-Schöna Dürrröhrsdorf-Dittersbach Sebnitz, Stadt Hohnstein, Stadt Stadt Wehlen, Stadt Lohmen Stolpen, Stadt Rathmannsdorf 14 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 Pirna, Stadt Dohma Rathen, Kurort Gohrisch Rosenthal-Bielatal Heidenau, Stadt Struppen Königstein/Sächs. Schw., Stadt 15 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3 Dippoldiswalde, Stadt Altenberg, Stadt Hartmannsdorf-Reichenau Bad Gottleuba-Berggieß-hübel, Stadt Hermsdorf/Erzgeb. Bahretal Klingenberg Dohna, Stadt Liebstadt, Stadt Glashütte, Stadt Müglitztal 16 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 4 Freital, Stadt Bannewitz Rabenau, Stadt Dorfhain Tharandt, Stadt Kreischa Wilsdruff, Stadt 17 Landkreis Meißen 1 Radebeul, Stadt Coswig, Stadt Radeburg, Stadt Ebersbach Weinböhla Moritzburg 18 Landkreis Meißen 2 Meißen, Stadt Diera-Zehren Lommatzsch, Stadt Käbschütztal Niederau Klipphausen Nossen, Stadt 19 Landkreis Meißen 3 Riesa, Stadt Gröditz, Stadt Strehla, Stadt Hirschstein Zeithain Stauchitz 20 Landkreis Meißen 4 Großenhain, Stadt Glaubitz Röderaue Lampertswalde Schönfeld Nünchritz Thiendorf Priestewitz Wülknitz 21 Landkreis Mittelsachsen 1 Freiberg, Stadt, Universitätsstadt Bobritzsch-Hilbersdorf Mulda/Sa. Brand-Erbisdorf, Stadt Neuhausen/Erzgeb. Dorfchemnitz Oberschöna Eppendorf Oederan, Stadt Frauenstein, Stadt Rechenberg-Bienenmühle Großhartmannsdorf Reinsberg Großschirma, Stadt Sayda, Stadt Halsbrücke Weißenborn/Erzgeb. Lichtenberg/Erzgeb. 22 Landkreis Mittelsachsen 2 Döbeln, Stadt Großweitzschen Roßwein, Stadt Hartha, Stadt Waldheim, Stadt Leisnig, Stadt Zschaitz-Ottewig Ostrau 23 Landkreis Mittelsachsen 3 Mittweida, Stadt, Hochschulstadt Altmittweida Rochlitz, Stadt Erlau Rossau Geringswalde, Stadt Seelitz Königsfeld Wechselburg Kriebstein Zettlitz 24 Landkreis Mittelsachsen 4 Burgstädt, Stadt Claußnitz Lunzenau, Stadt Hartmannsdorf Mühlau Königshain-Wiederau Penig, Stadt Lichtenau Taura 25 Kreisfreie Stadt Chemnitz Chemnitz, Stadt Augustusburg, Stadt Leubsdorf Flöha, Stadt Niederwiesa Frankenberg/Sa., Stadt Striegistal Hainichen, Stadt 26 Landkreis Erzgebirgskreis 1 Olbernhau, Stadt Börnichen/Erzgeb. Heidersdorf Deutschneudorf Pockau-Lengefeld, Stadt Gornau/Erzgeb. Seiffen/Erzgeb., Kurort Grünhainichen Zschopau, Stadt 27 LandkreisErzgebirgskreis 2 Marienberg, Stadt Amtsberg Jöhstadt, Stadt Drebach Mildenau Großolbersdorf Wolkenstein, Stadt Großrückerswalde 28 Landkreis Erzgebirgskreis 3 Annaberg-Buchholz, Stadt Bärenstein Sehmatal Ehrenfriedersdorf, Stadt Tannenberg Geyer, Stadt Thermalbad Wiesenbad Königswalde Thum, Stadt Oberwiesenthal, Kurort, Stadt 29 Landkreis Erzgebirgskreis 4 Schwarzenberg/Erzgeb., Stadt Breitenbrunn/Erzgeb. Raschau-Markersbach Crottendorf Scheibenberg, Stadt Johanngeorgenstadt, Stadt Schlettau, Stadt Lauter-Bernsbach, Stadt 30 Landkreis Erzgebirgskreis 5 Aue-Bad Schlema, Stadt Bockau Schönheide Eibenstock, Stadt Stützengrün Lößnitz, Stadt Zschorlau Schneeberg, Stadt 31 Landkreis Erzgebirgskreis 6 Zwönitz, Stadt Auerbach Gornsdorf Burkhardtsdorf Grünhain-Beierfeld, Stadt Elterlein, Stadt Thalheim/Erzgeb., Stadt Gelenau/Erzgeb. 32 Landkreis Erzgebirgskreis 7 Oelsnitz/Erzgeb., Stadt Hohndorf Niederdorf Jahnsdorf/Erzgeb. Niederwürschnitz Lugau/Erzgeb., Stadt Stollberg/Erzgeb., Stadt Neukirchen/Erzgeb. 33 Landkreis Zwickau 1 Limbach-Oberfrohna, Stadt Callenberg Niederfrohna Gersdorf Oberlungwitz, Stadt Hohenstein-Ernstthal, Stadt 34 Landkreis Zwickau 2 Glauchau, Stadt Crimmitschau, Stadt Oberwiera Dennheritz Remse Langenbernsdorf Schönberg Meerane, Stadt Waldenburg, Stadt 35 Landkreis Zwickau 3 Werdau, Stadt Crinitzberg Kirchberg, Stadt Fraureuth Lichtentanne Hartmannsdorf b. Kirchberg Neukirchen/Pleiße Hirschfeld Wilkau-Haßlau, Stadt 36 Landkreis Zwickau 4 Zwickau, Stadt Bernsdorf Mülsen Hartenstein, Stadt Reinsdorf Langenweißbach St. Egidien Lichtenstein/Sa., Stadt Wildenfels, Stadt 37 Landkreis Vogtlandkreis 1 Reichenbach im Vogtland, Stadt Elsterberg, Stadt Netzschkau, Stadt Heinsdorfergrund Neumark Lengenfeld, Stadt Rodewisch, Stadt Limbach Steinberg 38 Landkreis Vogtlandkreis 2 Plauen, Stadt Bergen Theuma Pausa-Mühltroff, Stadt Tirpersdorf Pöhl Weischlitz Rosenbach/Vogtl. Werda 39 Landkreis Vogtlandkreis 3 Auerbach/Vogtl., Stadt Ellefeld Muldenhammer Falkenstein/Vogtl., Stadt Neuensalz Grünbach Neustadt/Vogtl. Klingenthal, Stadt Treuen, Stadt 40 Landkreis Vogtlandkreis 4 Oelsnitz/Vogtl., Stadt Adorf/Vogtl., Stadt Markneukirchen, Stadt Bad Brambach Mühlental Bad Elster, Stadt Schöneck/Vogtl., Stadt Bösenbrunn Triebel/Vogtl. Eichigt 41 Landkreis Leipzig 1 Markranstädt, Stadt Böhlen, Stadt Pegau, Stadt Elstertrebnitz Regis-Breitingen, Stadt Groitzsch, Stadt Zwenkau, Stadt Neukieritzsch 42 Landkreis Leipzig 2 Markkleeberg, Stadt Belgershain Naunhof, Stadt Bennewitz Parthenstein Borsdorf Rötha, Stadt Brandis, Stadt Thallwitz Großpösna Trebsen/Mulde, Stadt Machern 43 Landkreis Leipzig 3 Borna, Stadt Bad Lausick, Stadt Geithain, Stadt Colditz, Stadt Kitzscher, Stadt Frohburg, Stadt Otterwisch 44 Landkreis Nordsachsen 1 Oschatz, Stadt Belgern-Schildau, Stadt Mügeln, Stadt Cavertitz Naundorf Dahlen, Stadt Wermsdorf Liebschützberg 45 Landkreis Nordsachsen 2 Torgau, Stadt Arzberg Dreiheide Beilrode Elsnig Doberschütz Mockrehna Dommitzsch, Stadt Trossin 46 Landkreis Nordsachsen 3 Eilenburg, Stadt Bad Düben, Stadt Löbnitz Jesewitz Taucha, Stadt Laußig Zschepplin 47 Landkreis Nordsachsen 4 Delitzsch, Stadt Krostitz Schönwölkau Rackwitz Wiedemar Schkeuditz, Stadt 48 Kreisfreie Stadt Leipzig Leipzig, Stadt Grimma, Stadt Wurzen, Stadt Lossatal

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— Sächsisches Zensusausführungsgesetz
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19301-Saechsisches-Zensusausfuehrungsgesetz
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
