Empfehlungen-zur-Vermeidung-und-Beseitigung-von-Wohnungsnotfaellen · Sachsen

Gemeinsame Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vermeidung und Beseitigung von Wohnungsnotfällen

Fundstelle:
SächsABl. 2021 Nr. 13, S. 326 Fsn-Nr.: 431-V21.1
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

ANLAGEzu VI. Nummer 2b) Unterbringung in sichergestellten privaten Unterkünften a) Voraussetzungen Sind die Möglichkeiten zur Unterbringung in Notunterkünften erschöpft und besteht für die unterzubringende Person wegen bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Wohnungslosigkeit eine gegenwärtige Gefahr für Leben oder Gesundheit, können aufgrund von §§ 2, 12, 17 und 25 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes sowie §§ 2, 9, 12 und 31 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes auch die Räume eines Dritten sichergestellt werden. Dabei kommt vorrangig die Sicherstellung von leerstehenden oder bisher von der unterzubringenden Person gemieteten Räumen in Frage. Andere Räume können nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen (zum Beispiel Katastrophenfall) zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen in Anspruch genommen werden (Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 und 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen). Die Dauer der Sicherstellung von leerstehendem Wohnraum in § 28 Absatz 1 Satz 5 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes und § 34 Absatz 1 Satz 5 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes ist ebenso wie in § 27 Absatz des 3 Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen auf maximal zwölf Monate beschränkt. Für andere Räume gilt sechs Monate, es sei denn, nach Ablauf der Frist liegen die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung noch vor. b) Anordnung der Sicherstellung Bei der Anordnung einer Sicherstellung und der Auswahl der Räume ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gemäß § 13 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes sowie § 5 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes zu beachten. Vor Anordnung der Sicherstellung der bisher als Mietwohnung (auch werkseigene) genutzten Wohnung sind nachfolgende Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen: • Vorhandensein eines Räumungsurteils (vorher Prüfung der Zumutbarkeit für den Vermieter; Mietrückstände allein begründen im Regelfall nicht die Unzumutbarkeit der Sicherstellung für den Vermieter), • Interesse des ehemaligen Vermieters an der Räumung, • örtliche Wohnverhältnisse, • Größe des von Wohnungslosigkeit betroffenen Haushalts sowie seine Zusammensetzung nach Alter und Geschlecht, • besondere Belastungen des Mieters oder des Haushalts durch Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder ähnliches, • Erfolglosigkeit aller anderen Unterbringungsbemühungen, • möglichst keine mehrfache Belastung desselben privaten Vermieters. Die Sicherstellung soll, wo es in sinnvoller Weise möglich ist, auf Teile einer Wohnung beschränkt werden; dies gilt immer, wenn einzelne Räume für sich vermietet werden können. Die Anordnung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Verfügungsberechtigten zuzustellen. Die wohnungslose Person, gegebenenfalls das Vollstreckungsgericht und der Gerichtsvollzieher erhalten jeweils Durchschriften. Die sichergestellten Räume sind genau zu bezeichnen. Um einem drohenden Wohnungsnotstand wirksam zu begegnen, empfiehlt es sich in der Regel, die sofortige Vollziehung der Anordnung nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuordnen. c) Beendigung der Sicherstellung Die Sicherstellung ist auf eine unabweisbar notwendige Frist zu beschränken. Dabei sind die gesetzlichen Fristen gemäß § 28 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes sowie § 34 Absatz 1 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes einzuhalten. Eine Verlängerung dieser Frist ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Verlängerung ist aber von Verfassungs wegen (Artikel 20 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes) ausnahmsweise zulässig, wenn eine unmittelbare Gefährdung von Leben und Gesundheit des Eingewiesenen vorliegt und eine Räumung daher unverhältnismäßig wäre. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die Behörde innerhalb von zwölf Monaten keinen Ersatzwohnraum gefunden oder kein vertragliches Mietverhältnis mit dem Eigentümer begründen konnte. Die zuständigen Stellen, insbesondere die Kommunen, haben sich vom Tage der Sicherstellung an mit Nachdruck um eine anderweitige Unterbringung für die betroffene Person zu bemühen. Die eingewiesene Person ist aufzufordern, sich auch selbst um eine neue Unterkunft zu bemühen und hierüber Nachweise vorzulegen. d) Kosten Die Behörde hat mit der Erklärung der Inanspruchnahme des sichergestellten Raumes zu erklären, dass sie die Kosten der getroffenen Maßnahmen trägt. Dem Verfügungsberechtigten ist eine Nutzungsentschädigung, in der Regel in Höhe der bisher gezahlten Miete, ansonsten der angemessenen Miete, zu entrichten. Die Gemeinde kann die Erstattung der Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Bereicherungsvorschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von der untergebrachten Person verlangen. Ist die eingewiesene Person anspruchsberechtigt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ist zu prüfen, ob die Gemeinde hinsichtlich der Kosten für die sie vorläufig eingetreten ist, einen Erstattungsanspruch nach § 25 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gegen den Träger der Sozialhilfe hat. Ist die eingewiesene Person anspruchsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat die Gemeinde einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu prüfen. e) Aufhebung der Sicherstellung Die Sicherstellung einer im Eigentum eines privaten Vermieters stehenden Wohnung ist aufzuheben, wenn der Vermieter und die zugewiesene Person einen Mietvertrag schließen oder die Person vor Ablauf der festgelegten Frist freiwillig auszieht. Wird die Sicherstellung durch Fristablauf oder Rücknahme unwirksam, hat die Behörde die beanspruchte Wohnung zu räumen. Erfolgt die Räumung nicht freiwillig, ist sie gegenüber der Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, im Rahmen der Folgenbeseitigung durch Bescheid anzuordnen, der wegen des überwiegenden Interesses des Verfügungsberechtigten gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar zu erklären ist und notfalls nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen zu vollstrecken ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.