G-zum-1-AeStV-Berufsvertretung-der-Psychologischen-Psychotherapeuten · Sachsen

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Fundstelle:
SächsGVBl. 2021 Nr. 27, S. 662 Fsn-Nr.: 253
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1

Artikel 1 (1) Dem am 28. April 2021 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2

Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 23. Juni 2021 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen ZusammenhaltPetra Köpping

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.