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title: "RL-InvKG — Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/19150-rl-invkg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19150-RL-InvKG"
updated: "2026-05-13T18:12:49+00:00"
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# RL-InvKG — Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsABl. 2021 Nr. 20, S. 557 Fsn-Nr.: 5501-V21.1


### Anlage — (zu Ziffer I Nummer 4 Buchstabe b)

Anlage(zu Ziffer I Nummer 4 Buchstabe b) Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der Agrarfreistellungsverordnung (AgrarFVO) oder der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei (FischereiFVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten: 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO, der AgrarFVO sowie der FischereiFVO gewährt werden. 2. Förderverbot Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO. Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 bis 7 AgrarFVO sowie in den Fällen des Artikels 1 Absatz 3 und 4 FischereiFVO. 3. Beachtung der Anmeldeschwelle Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO oder nach Artikel 4 der AgrarFVO beziehungsweise die Anmeldeschwelle nach Artikel 2 der FischereiFVO zu beachten. 4. Transparenz (Artikel 5 AGVO, Artikel 5 AgrarFVO sowie Artikel 5 FischereiFVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen/Zuweisungen. 5. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO, Artikel 6 AgrarFVO sowie Artikel 6 FischereiFVO) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO, Artikel 7 AgrarFVO sowie Artikel 7 FischereiFVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 7. Kumulierungsregel Nach dieser Richtlinie gewährte staatliche Beihilfenkönnen mit anderen staatlichen Beihilfen auf Grundlage Artikel 8 der AGVO, Artikel 8 der AgrarFVO oder Artikel 8 der FischereiFVO kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 8. Veröffentlichung Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 8.1 AgrarFVO: Informationen über jede Einzelbeihilfe von über a) 10 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder b) 100 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AgrarFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 8.2 FischereiFVO: Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der FischereiFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 9. Beihilfefähige Kosten Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO, der AgrarFVO oder der FischereiFVO. 10. Geltungsdauer der Freistellungsverordnungen (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO; Artikel 63 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 64 AgrarFVO sowie Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 59 FischereiFVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Die Freistellungstatbestände der AgrarFVO sowie der FischereiFVO gelten bis zum 31. Dezember 2029 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2030. Sollte die Freistellungsverordnungen nicht verlängert oder ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Freistellungsverordnungen vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

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— Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19150-RL-InvKG
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
