Saechsische-Strassenverkehrsrechtsverordnung · Sachsen

Sächsische Straßenverkehrsrechtsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2021 Nr. 19, S. 514 Fsn-Nr.: 471-4.6
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit für das Anhörverfahren zu Großraum- und Schwerlasttransporten

§ 1Zuständigkeit für das Anhörverfahrenzu Großraum- und Schwerlasttransporten Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anhörung in Verfahren der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden anderer Bundesländer bei Großraum- und Schwerlasttransporten nach § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zuständigkeit für Ausnahmen vom Verbot beeinträchtigender Werbung und Propaganda sowie verkehrsbeeinträchtigender Einrichtungen

§ 2Zuständigkeit für Ausnahmen vom Verbotbeeinträchtigender Werbung und Propagandasowie verkehrsbeeinträchtigender Einrichtungen Die unteren Straßenverkehrsbehörden sind an Stelle der höheren Straßenverkehrsbehörde auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, von dem Verbot verkehrsbeeinträchtigender Werbung und Propaganda nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sowie für Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 3

Zuständigkeit für die Zuteilung des Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen

§ 3Zuständigkeit für die Zuteilung des Ausweiseszur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für die Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Zuständigkeiten für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises

§ 4Zuständigkeiten für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Ausführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sofern nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend davon sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig für 1. die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes in Verbindung mit § 8 und § 9 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905), in den jeweils geltenden Fassungen, 2. die Übermittlung der Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, an den Hersteller nach § 15 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, 3. die Übermittlung der Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 18 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, 4. die Übermittlung von im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen zu speichernden Daten nach § 18 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, 5. die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 und § 4 Absatz 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.

§ 5

Zuständigkeit für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen im Dienstbereich der Polizei

§ 5Zuständigkeit für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen im Dienstbereich der Polizei Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes ist das Polizeiverwaltungsamt an Stelle der Landkreise und kreisfreien Städte für den Dienstbereich der Polizei zuständig für Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Zuständigkeit für die Erteilung und Entziehung der Zulassung von Containern

§ 6Zuständigkeit für die Erteilung und Entziehung der Zulassung von Containern Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7

Zuständigkeit nach der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung

§ 7Zuständigkeit nach der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach sächsischem Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 1 Absatz 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986).1

§ 8

Zuständigkeit nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

§ 8 Zuständigkeit nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach sächsischem Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236).2

§ 9

Aufsicht

§ 9Aufsicht (1) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (2) 1Fachaufsichtsbehörde ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 2Die Fachaufsicht über das Polizeiverwaltungsamt hinsichtlich der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes und § 4 hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. (3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn die zuständige Behörde einer fachaufsichtlichen Weisung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist Folge leistet, ist die Fachaufsichtsbehörde berechtigt, anstelle der beaufsichtigten Behörde zu handeln.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10Inkrafttreten 1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2§ 4 Absatz 2 tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Dresden, den 28. April 2021 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und VerkehrMartin Dulig

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.