Sächsische Regelstudienzeitverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2021 Nr. 19, S. 513 Fsn-Nr.: 711-8.16
§ 1 1Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2Dies gilt für das Wintersemester 2021/22 entsprechend.1
§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. Dresden, den 29. April 2021 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und TourismusSebastian Gemkow
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.