Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1997 Nr. 12, S. 413 Fsn-Nr.: 430-1
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit (1) 1Die Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959, 1966), wird den Landkreisen und den Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. (2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand der Zusatzförderung ist.
Fachaufsicht
§ 2 Fachaufsicht Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung.1
Kostendeckung
§ 3 Kostendeckung 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die durch die Abwicklung der einkommensabhängigen Zusatzförderung entstehenden Kosten einen finanziellen Ausgleich. 2Die Höhe des Ausgleichs regelt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung im jeweiligen Mietwohnungsprogramm.2
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 13. Mai 1997 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.