G-zum-StV-MDR · Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Fundstelle:
SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 396 Fsn-Nr.: 72-1/2
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Zustimmung

Artikel 1Zustimmung 1Dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 12. Januar 2021 wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel 2Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Staatsvertrag nach seinem § 44 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 24. März 2021 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Chef der Staatskanzlei undStaatsminister für Bundesangelegenheiten und MedienOliver Schenk

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.