Foerderrichtlinie-Besondere-Initiativen · Sachsen

Förderrichtlinie Besondere Initiativen

Fundstelle:
SächsABl. 2021 Nr. 12, S. 301 Fsn-Nr.: 5563-V21.3
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

(zu Nummer 1.3)

Anlage(zu Nummer 1.3) Sofern die Maßnahmen nach der Förderrichtlinie (FRL) als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Verordnung (EU) Nr. 651/2022 (AGVO), der Agrarfreistellungsverordnung Verordnung (EU) 2022/2472 (AgrarFVO) oder der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei Verordnung (EU) 2022/2473 (FischereiFVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der FRL die nachfolgenden Punkte zu beachten: 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO, AgrarFVO, FischereiFVO gewährt werden. 2. Förderverbot Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO und des jeweiligen Artikels 1 Absatz 3 bis 7 der AgrarFVO beziehungsweise der FischereiFVO. 3. Beachtung der Anmeldeschwelle Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der AGVO, Artikel 4 der AgrarFVO und Artikel 3 der FischereiFVO zu beachten. 4. Transparenz Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 5. Anreizeffekt Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn der Beihilfeempfänger gemäß Artikel 6 der AGVO, Artikel 6 der AgrarFVO oder Artikel 6 der FischereiFVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag nach erfolgreicher Teilnahme am Aufrufverfahren gestellt hat. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 7 der jeweils einschlägigen Freistellungsverordnung die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 7. Kumulierungsregel (Artikel 8 der Freistellungsverordnungen) Auf der Grundlage einer Freistellungsverordnung gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO, der AgrarFVO oder der FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 8. Veröffentlichung Informationen über Einzelbeihilfen, die den jeweils festgelegten Schwellenwert überschreiten, werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der jeweils geltenden Freistellungsverordnung veröffentlicht. Es gelten folgende Schwellenwerte: a) 10 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder in der Fischerei und Aquakultur tätig sind oder b) 100 000 Euro in den sonstigen Fällen, einschließlich der Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. 9. Beihilfefähige Kosten Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO, der AgrarFVO oder der FischereiFVO. 10. Geltungsdauer Die Freistellungstatbestände der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59) gelten bis 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, das heißt bis zum 30. Juni 2027. Die Freistellungstatbestände der AgrarFVO (Artikel 63 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 64) und der FischereiFVO (Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 59) gelten bis 31. Dezember 2029 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, das heißt bis zum 30. Juni 2030.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.