G-Anpassung-von-Vorschriften-mit-Bezug-zur-Justiz · Sachsen

Gesetz zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz

Fundstelle:
SächsGVBl. 2021 Nr. 11, S. 318 Fsn-Nr.: 305-14A
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG

Artikel 1Gesetzüber die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen(Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG)

Artikel

2 Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Artikel 2Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes Das Sächsische Verfassungsgerichtshofsgesetz vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 10a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die dem Dokument beigefügt sind.“ 2. In der Überschrift des § 15 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. 3. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 und 3“ ersetzt. 4. In § 40 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit“ gestrichen.

Artikel

3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts

Artikel 3Änderung des Gesetzeszur Ausführung des Betreuungsrechts Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2015 (SächsGVBl. S. 609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind in Betreuungsangelegenheiten für die behördlichen Aufgaben zuständig, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde begründet ist. Ihnen obliegt zudem die Bedarfsermittlung, Planung und Sorge für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene. Sie haben darüber hinaus eine örtliche Arbeitsgemeinschaft einzurichten, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.“ b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „dieser Aufgabe auf örtlicher Ebene“ ersetzt. 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 3“ und es werden die Wörter „geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2726)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist“ ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt. c) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.

Artikel

4 Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Artikel 4Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 8 Satz 2 Nummer 9 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 9 Satz 2 Nummer 10 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318)“ ersetzt. 2. In § 30 Satz 4 werden die Wörter „§ 8 Satz 2 Nummer 1 bis 8 sowie 10 und 11“ durch die Wörter „§ 9 Satz 2 Nummer 1 bis 9 sowie 11 und 12“ ersetzt.

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5 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Artikel 5Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. August 2020 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt. 2. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Wörter „und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst“ eingefügt. 3. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. b) Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 4 bis 6. 4. § 39 wird aufgehoben.

Artikel

6 Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 6Bekanntmachungserlaubnis Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann den Wortlaut des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes in der vom 20. März 2021 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Juristenausbildungsgesetz vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 26. Februar 2021 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister des InnernProf. Dr. Roland Wöller Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und GleichstellungKatja Meier

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.