Gesetz-zur-Umsetzung-der-Grundsteuerreform · Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuerreform

Fundstelle:
SächsGVBl. 2021 Nr. 9, S. 242 Fsn-Nr.: 51-5A
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Sächsisches Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – SächsGrStMG

Artikel 1Sächsisches Gesetzüber die Festsetzung der Steuermesszahlenbei der Grundsteuer(Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – SächsGrStMG)

Artikel

2 Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes

Artikel 2Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die unteren Vermessungsbehörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde zum Zwecke der Aktualisierung der amtlichen Geobasisdaten Informationen über wesentliche topographische Veränderungen in ihrem Amtsbezirk.“ 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Daten gemäß § 7,“ die Wörter „der Datenübermittlung nach Absatz 6 Satz 2,“ eingefügt. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Die unteren Vermessungsbehörden aktualisieren regelmäßig die Bestandsdaten nach § 10 Absatz 2 Nummer 2. Für die Aktualisierung der Nutzungen können auch Informationen aus anderen amtlichen Geobasisdaten mittels eines automatisierten Verfahrens in das Liegenschaftskataster übernommen werden.“ c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 3. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Landesvermessung und die Übermittlung von Informationen über wesentliche topographische Veränderungen durch die unteren Vermessungsbehörden;“. b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Erneuerung“ ein Komma und die Wörter „die Aktualisierung von Bestandsdaten nach § 14 Absatz 6“ eingefügt.

Artikel

3 Inkrafttreten

Artikel 3Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 3. Februar 2021 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister der FinanzenHartmut Vorjohann Der Staatsminister für RegionalentwicklungThomas Schmidt

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.