RL-Elementarschadenshilfen · Sachsen

RL Elementarschadenshilfen

Fundstelle:
SächsABl. 2021 Nr. 2, S. 26 Fsn-Nr.: 5537-V21.1
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

Anlage(zu Buchstabe A Nummer 3 Satz 2) Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie Elementarschadenshilfen für Unternehmen, Vereine und Private als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten: 1. Von der Richtlinie abweichende Regelungen bei Anwendung des Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Eine Förderung von Unternehmen kann auf der Grundlage des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden. In diesem Fall gilt: Abweichend von Großbuchstabe A Ziffer 2 sind förderfähig nur die Schäden, die direkt und unmittelbar durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche oder Flächenbrände natürlichen Ursprungs (Naturkatastrophe) verursacht wurden. Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht wurden. Abweichend von Großbuchstabe C Ziffer III Nummer 3 und Großbuchstabe D Ziffer III Nummer 3 kann fachkundige Stelle für die Schätzung dieser Schäden als Teil der Gutachten neben einem von der zuständigen nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen nur ein Versicherungsunternehmen als andere fachkundige Stelle sein. Abweichend von Großbuchstabe C Ziffer IV Nummer 5 Buchstabe b und ergänzend zu Teil D Ziffer IV Nummer 5 wird der Sachschaden zudem auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet, aber nicht auf der Grundlage der Kosten der Ersatzbeschaffung. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach. Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet. 2. Förderverbot (Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 3. Transparenz (Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Krediten und/ oder Zuschüssen. 4. Anreizeffekt (Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind, wird von einem Anreizeffekt ausgegangen. 5. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Soweit ein Zuschuss gewährt wird, werden für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Werden Beihilfen in Form von Krediten gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent. Das Bruttosubventionsäquivalent ist auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes zu berechnen. In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt. 6. Kumulierungsregel (Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 7. Veröffentlichung (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 8. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Die Beihilfe und sonstige Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Versicherungsleistungen, dürfen zusammen 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. 9. Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) Die Freistellungstatbestände der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024. Sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.