FRL-Nachhaltig-aus-der-Krise · Sachsen

FRL Nachhaltig aus der Krise

Fundstelle:
SächsABl. 2020 Nr. 53, S. 1524 Fsn-Nr.: 5563-V20.8
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

Anlage(zu Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b) Sofern die Maßnahmen nach der Förderrichtlinie (FRL) als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der Agrarfreistellungsverordnung (AgrarFVO) oder der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei (FischereiFVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der FRL die nachfolgenden Punkte zu beachten: 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Für die Förderung kommen alle nachfolgenden Artikel in Betracht: Freistellungstatbestände Vorschrift Kapitel 1.1 AGVO: Kapitel III, Abschnitt 1 – Regionalbeihilfen (Artikel 13 und 14) Kapitel III, Abschnitt 2 – Beihilfen für KMU (Artikel 17, 18 und 19) Kapitel III, Abschnitt 4 – Beihilfen für Forschung und Entwicklungen und Innovationen (Artikel 25, 26, 27, 28, 29 und 30) Kapitel III, Abschnitt 5 – Ausbildungsbeihilfen (Artikel 31) Kapitel III, Abschnitt 7 – Umweltschutzbeihilfen (Artikel 36, 37, 38, 40, 41, 45, 46, 47, 48 und 49) Kapitel III, Abschnitt 11 – Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Artikel 53 und 54) Kapitel III, Abschnitt 13 – Beihilfen für lokale Infrastrukturen (Artikel 56) 1.2 AgrarFVO: Kapitel III, Abschnitt 1 – Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU (Artikel 14, 16, 17, 21, 22 und 24) Kapitel III, Abschnitt 2 – Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben (Artikel 29) Kapitel III, Abschnitt 4 – Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor (Artikel 31) Kapitel III, Abschnitt 5 – Beihilfen für den Forstsektor (Artikel 38 und 39) 1.3 FischereiFVO: Kapitel III, Abschnitt 1 – Nachhaltige Entwicklung der Fischerei (Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 26, 27, 28 und 29) Kapitel III, Abschnitt 2 – Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur (Artikel 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38) Kapitel III, Abschnitt 3 – Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung (Artikel 41 und 42) Kapitel III, Abschnitt 4 – Andere Beihilfegruppen (Artikel 43) 2. Förderverbot 2.1 AGVO: Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5. 2.2 AgrarFVO: Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 bis 7. 2.3 FischereiFVO: Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 3 und 4. 3. Beachtung der Anmeldeschwelle Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der AGVO oder nach Artikel 4 der AgrarFVO beziehungsweise die Anmeldeschwelle nach Artikel 2 der FischereiFVO zu beachten. 4. Transparenz Die Förderung nach dieser FRL erfolgt in Form von Zuschüssen. 5. Anreizeffekt Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn der Beihilfeempfänger gemäß Artikel 6 der AGVO, Artikel 6 der AgrarFVO oder Artikel 6 der FischereiFVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag nach erfolgreicher Teilnahme am Aufrufverfahren gestellt hat. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 7 der AGVO, Artikel 7 der AgrarFVO oder Artikel 7 der FischereiFVO die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 7. Kumulierungsregel Nach dieser FRL gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen (Preisgelder und Prämien gemäß Ziffer V Nummer 7 der FRL „Nachhaltig aus der Krise“) auf Grundlage Artikel 8 der AGVO, Artikel 8 der AgrarFVO oder Artikel 8 der FischereiFVO kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulierung zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 8. Veröffentlichung 8.1 AGVO: Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 8.2 AgrarFVO: Informationen über jede Einzelbeihilfe von über a) 60 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder b) 500 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen, werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AgrarFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 8.3 FischereiFVO: Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 30 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der FischereiFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 9. Beihilfefähige Kosten Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO, der AgrarFVO oder der FischereiFVO. 10. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der AGVO) Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.