Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung · Sachsen

Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2020 Nr. 21, S. 335 Fsn-Nr.: 840-10
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Instrument zur Bedarfsermittlung

§ 1Instrument zur Bedarfsermittlung (1) 1Die Grundlage zur Ermittlung des individuellen Bedarfes gemäß § 118 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Integrierte Teilhabeplan Sachsen. 2Es sind diesem entsprechende Erhebungs- und Dokumentations­bögen zu verwenden. (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die Erhebungs- und Dokumentationsbögen und macht diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 23. Juni 2020 Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen ZusammenhaltPetra Köpping

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.