G-Neuregelung-Zustaendigkeit-Telemedienaufsicht · Sachsen

Gesetz zur Neuregelung der Zuständigkeit für die Telemedienaufsicht

Fundstelle:
SächsGVBl. 2020 Nr. 21, S. 334 Fsn-Nr.: 72
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Artikel 1Änderung des Sächsischen Gesetzeszur Durchführung des Staatsvertragesüber den Rundfunk im vereinten Deutschland Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (­SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, werden folgende Sätze eingefügt: „Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist die nach § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde für Telemedien. In dem ihr nach Satz 2 zugewiesenen Aufgabenbereich ist sie zudem zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“

Artikel

2 Änderung des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Artikel 2Änderung des Gesetzeszum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Das Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (­SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel

3 Inkrafttreten

Artikel 3Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. September 2020 in Kraft. Dresden, den 24. Juni 2020 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Chef der Staatskanzlei undStaatsminister für Bundesangelegenheiten und MedienOliver Schenk

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.