Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2020 Nr. 20, S. 284 Fsn-Nr.: 431-3/2
§ 1 Die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig sind Gemeinden im Sinne von § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 1. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Dresden, den 3. Juni 2020 Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister für RegionalentwicklungThomas Schmidt
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.