Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2020 Nr. 13, S. 194 Fsn-Nr.: 72-43
1 Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Artikel 1Gesetzzum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (1) Dem Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 28. Oktober 2019 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (2) Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.
2 Inkrafttreten
Artikel 2Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 29. April 2020 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und MedienOliver Schenk
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.