Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2020 Nr. 9, S. 161 Fsn-Nr.: 520
1 Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020
Artikel 1Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 Das Haushaltsgesetz 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 766) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „20 921 997 600 Euro“ durch die Angabe „21 381 997 600 Euro“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1a“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Grundlage des Feststellungsbeschlusses des Landtages nach Artikel 95 Absatz 6 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen zur Finanzierung der Ausgaben des Sondervermögens ,Corona-Bewältigungsfonds Sachsen‘ bis zum Höchstbetrag von 6 000 000 000 Euro Kredite aufzunehmen.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „300 000 000 Euro“ durch die Angabe „500 000 000 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „1 500 000 000 Euro“ durch die Angabe „2 000 000 000 Euro“ ersetzt. 4. Der Haushaltsplan 2020 wird nach Maßgabe des Anhangs zu diesem Gesetz geändert.
2 Inkrafttreten
Artikel 2Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 9. April 2020 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister der FinanzenHartmut Vorjohann
Anhang
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.