EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie
- Fundstelle:
- SächsABl. 2020 Nr. 12, S. 234 Fsn-Nr.: 5501-V20.1
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF)
Anlage 1 (zu Nummer 4.3.1) Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderungim Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF) Die NBest-SF für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) finden keine Anwendung.
ESF: förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben und Kosten
Anlage 2 (zu Nummer 4.3.1) ESF: förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben und Kosten
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Bereich der Strukturfonds EFRE (NBest-SF-Kosten)
Anlage 3 (zu Nummer 4.3.2) Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasisim Bereich der Strukturfonds EFRE(NBest-SF-Kosten) Die NBest-SF-Kosten für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) finden keine Anwendung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.