Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes im Freistaat Sachsen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2019 Nr. 19, S. 770 Fsn-Nr.: 250-1.4A
1 Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung
Artikel 1Verordnungdes Sächsischen Staatsministeriumsfür Soziales und Verbraucherschutzzur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes und derauf Grundlage des Pflegeberufegesetzes erlassenenbundesrechtlichen Verordnungen im Freistaat Sachsen(Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung – SächsPflBGUmVO)
2 Änderung der Berufsordnung Pflegefachkräfte
Artikel 2Änderung der Berufsordnung Pflegefachkräfte Die Berufsordnung Pflegefachkräfte vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 696), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt. b) Folgender Buchstabe d wird angefügt: „d) Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und“. 2. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Personen gemäß § 44 Absatz 1, 2 und 5 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die die Pflege berufsmäßig ausüben.“
3 Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
Artikel 3Änderungder Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe Die Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die durch die Verordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „292“ durch die Angabe „300“ ersetzt. b) In Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „24“ ersetzt. 2. In Anlage 3 wird der Abschnitt „Aufbaustufe Modul 3.3“ wie folgt geändert: a) In der Zeile „Inhalte und Qualifikationsziele“ wird die Angabe „2 Hospitationen,“ gestrichen. b) In der Zeile „Arbeitsaufwand“ wird die Angabe „16“ durch die Angabe „24“ ersetzt.
4 Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
Artikel 4Änderung der Verordnungdes Sächsischen Staatsministeriumsfür Soziales und Verbraucherschutzzur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes In Ziffer I Nummer 1 der Anlage zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504) werden nach den Wörtern „Bereich Pflege“ auf einer gesonderten Zeile die Wörter „Pflegefachfrau und -fachmann“ eingefügt.
5 Inkrafttreten
Artikel 5Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 1 § 2 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Dresden, den 26. November 2019 Die Staatsministerin für Sozialesund VerbraucherschutzBarbara Klepsch
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.