Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung von Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum 2014 bis 2020
- Fundstelle:
- SächsABl. 2020 Nr. 43, S. 1199 Fsn-Nr.: 552-V20.7
Anlage 1 Einschränkungen und Ausschluss der Förderung 1. Im Freistaat Sachsen sind folgende Bereiche grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen: 1.1 Herstellung von primären Baumaterialien, wie Ziegeln, sonstige Baukeramik, Zement, Kalk, gebrannter Gips, Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips 1.2 bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste des GRW-Koordinierungsrahmens: – Ziffer 37: Import-/Exportgroßhandel, – Ziffer 38: Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen) – Ziffer 40: Veranstaltung von Kongressen, – Ziffer 43: technische Unternehmensberatung – Ziffer 44: Markt- und Meinungsforschung, – Ziffer 46: Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und – Ziffer 47: Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen 1.3 Handel (auch Großhandel, Online- und Versandhandel) und Finanzdienstleister (auch Banken und Versicherungen) 1.4 Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung 1.5 Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen 1.6 Herstellung von Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern 1.7 Herstellung von biogenen Brennstoffen 1.8 Gaststätten 2. Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten: 2.1 Go-Kart-Bahnen 2.2 Kegel- und Bowlingbahnanlagen 2.3 Fitnesscenter 2.4 Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen 2.5 Tierparks, Zoologische Einrichtungen 2.6 Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen 2.7 kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Kino, Theater) 2.8 Bars, Diskotheken 2.9 mobile Dienstleistungen 2.10 Ganzjahresbäder 2.11 Separate Saunaanlagen/-landschaften sowie separate Wellness- und SPA-Einrichtungen Die Förderausschlüsse nach Nummer 1.1, nach Nummer 1.2 (Anstriche Nummer 37 und Nummer 43 der Positivliste), nach Nummer 1.5 sowie nach Nummer 2.9 finden befristet bis zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung. Das gleiche gilt für den Förderausschluss nach Nr. 1.3 (Handel). Dabei können Versandhandel (auch Online-Handel) und Großhandel nur gefördert werden, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens im Freistaat Sachsen befindet. Die Förderausschlüsse nach Nummer 1.2 (Anstriche Nummer 38, 40, 44, 46 und 47 der Positivliste), nach Nummer 1.8 finden keine Anwendung auf Anträge, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.