RL Denkmalförderung
- Fundstelle:
- SächsABl. 2019 Nr. 36, S. 1246 Fsn-Nr.: 5571-V19.2
(zu Ziffer V Nummer 4 Buchstabe a und Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe c)
Anlage 1(zu Ziffer V Nummer 4 Buchstabe a und Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe c)1 MehrkostenkatalogListe der denkmalbedingten Mehraufwendungen (Freistaat Sachsen) Vorbemerkungen: Soweit sich der Gegenstand eines Förderantrags nach dieser Richtlinie nicht diesem Katalog zuordnen lässt, ist der denkmalbedingte Mehraufwand von der Bewilligungsbehörde im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung gesondert festzustellen. Dabei sind die Gegenstände dieses Kataloges soweit wie möglich zur Orientierung heranzuziehen. Sind Abbruchmaßnahmen und die dafür erforderliche Entsorgung sowie Reinigungsmaßnahmen aufgrund denkmalrechtlicher Vorgaben im Gesamtkontext der Maßnahmen, insbesondere für weitere Sanierungsmaßnahmen, erforderlich und in der denkmalrechtlichen Genehmigung verankert, so sind die Kosten als Bestandteil des dazugehörigen Gewerkes im entsprechenden Umfang förderfähig. Inhaltsübersicht 1. Baustelleneinrichtung 2. Erdarbeiten 3. Gerüstbauarbeiten 4. Bauwerksabdichtung gegen Feuchtigkeit 5. Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten 6. Naturwerksteinarbeiten/Lehmbauarbeiten 7. Zimmermannsarbeiten 8. Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten 9. Dachdeckungsarbeiten 10. Klempnerarbeiten 11. Putzarbeiten 12. Stuckarbeiten 13. Fliesen- und Plattenarbeiten 14. Tischlerarbeiten 15. Parkettarbeiten 16. Glaserarbeiten/Fensterbau 17. Malerarbeiten 18. Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen 19. Maßnahmen an (derzeit) nicht nutzbaren Objekten 20. Orgeln, Glocken, Läuteanlagen und Uhren 21. Restaurierungsmaßnahmen an technischen Denkmalen 22. Bildhauerische Arbeiten 23. Restaurierungsmaßnahmen an archäologischen Denkmalen 24. Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an historischen Gärten und Landschaftsbau 25. Maßnahmen an Archivgut 26. Maßnahmen zur Klimatisierung und ähnlich gelagerten Maßnahmen 27. Baunebenkosten/Statik Leistungsbereiche Leistungsbereiche Lfd. Nr. Bereich Prozent 1. Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung einschließlich Baufreimachung 25 % 2. Erdarbeiten Kosten für Erdarbeiten, außer für solche, die ausschließlich für Maßnahmen der Kostengruppe 400 nach DIN 276 (Bauwerk und technische Anlagen) dienen 75 % 3. Gerüstarbeiten 3.1 Kosten für Gerüstarbeiten bzw. Gerüstkonstruktionen, außer für solche,die ausschließlich für Maßnahmen der Kostengruppe 400 nach DIN 276(Bauwerk und technische Anlagen) dienen 75 % 3.2 Einfache Gerüstkosten 25 % 4. Bauwerksabdichtung gegen Feuchtigkeit Kosten für Mauerwerksabdichtung 75 % 5. Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten 5.1 Risssanierung, reine Ausbesserungsarbeiten und erforderliche statisch-konstruktive Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten 100 % 5.2 Sonstige Kosten für Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten, wenn diese Arbeiten ausschließlich oder überwiegend der Erhaltung des Denkmals dienen 75 % 6. Naturwerksteinarbeiten/Lehmbauarbeiten 6.1 Steinrestauratorische Erhaltungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen (z. B. reine Festigungs- und Schutzmaßnahmen) an Naturwerksteinen sowie Reparaturmaßnahmen und die originale Wiederherstellung der Lehmbausubstanz 100 % 6.2 Sonstige Naturwerkstein- und Lehmbauarbeiten 75 % 6.3 Besondere Reinigungsverfahren an Naturwerksteinen 50 % 6.4 Neubau (komplette Neuleistung) von Natursteinelementen nach historischem Vorbild 50 % 7. Zimmermannsarbeiten 7.1 Reparatur und Ergänzung von Zierelementen (Zierfachwerkteile, Schnitzarbeiten) 100 % 7.2 Zimmermannsmäßige Instandsetzung und Reparatur von Holzkonstruktionen, Dachtragwerken/Dachgefügen, historischen Treppen und Holzböden (bspw. Dielen- und Riemenböden) und Außenwandverkleidungen (z. B. Holzschindeln, in Form oder Konstruktion aufwendige Stülpschalung) sowie Schwammsanierung 75 % 7.3 Neubauleistungen nach historischem Vorbild (komplette Neuleistung) 50 % 8. Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten 8.1 Reparatur und Ergänzung von Zierelementen 100 % 8.2 Reparatur und Ergänzung an historischen Metallteilen und Metallkonstruktionen sowie Hilfskonstruktionen zur Erhaltung historischer Substanz (z. B. Stahlunterzüge) 75 % 8.3 Sonstige Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten 50 % 9. Dachdeckungsarbeiten 9.1 Erhaltung einschließlich Reparatur vorhandener historischer Dachdeckung (einschließlich Abnehmen und Sortieren) 100 % 9.2 Erneuerung inklusive Lattung und Schalung 75 % 10. Klempnerarbeiten 10.1 Reparatur und Ergänzung von Zier- und profilierten Werkstücken sowie Verblechungen und Blechabdeckungen zur Sicherung von Zierelementen Dachentwässerungen 100 % 10.2 Wiederherstellung von historisch vorgegebenen Ausführungen bei Sonderkonstruktionen (z. B. Erkerdächer, Turmhelme) 75 % 10.3 Reparatur, Instandsetzung und rekonstruierende Wiederherstellung von Dachentwässerungen sowie übrige Klempnerarbeiten Dachentwässerungen (auch Schneefanggitter) 50 % 11. Putzarbeiten 11.1 Erhaltung, Festigung, Ergänzung und Reparatur historischer Putze und Putzgliederungen, Gesimsen, Lisenen und Profilen 100 % 11.2 Putzarbeiten nach besonderer historischer Handwerkstechnik, Materialzusammensetzung oder Oberflächenstruktur 75 % 11.3 Putzarbeiten am Sichtfachwerk, flächenhafte Innen- und Außenputze 50 % 12. Stuckarbeiten 12.1 Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Stuckdekorationen 100 % 12.2 Originalgetreue Erneuerung von Stuckarbeiten 75 % 13. Fliesen- und Plattenarbeiten 13.1 Reparatur und Ergänzung historischer Fliesen und Platten 100 % 13.2 Originalgetreue Erneuerung von Fliesen und Platten 75 % 13.3 Sonstige Fliesenarbeiten 50 % 14. Tischlerarbeiten 14.1 Reparatur und Ergänzung (einschließlich Malerarbeiten) von historischen Decken, Türen, Toren, Klappläden und Kirchenausstattung 100 % 14.2 Originalgetreue Erneuerung von Decken, Türen, Toren, Klappläden und Kirchenausstattung 75 % 14.3 Sonstige Tischlerarbeiten 50 % 15. Parkettarbeiten 15.1 Reparatur, Ergänzung sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen historischer Holz- und Zierböden (aufwendige Dielen-, Riemenböden, Parkett) 100 % 15.2 Originalgetreue Erneuerung von Holzböden 75 % 15.3 Sonstige Parkettarbeiten 50 % 16. Glaserarbeiten/Fensterbau 16.1 Reparatur, Ergänzung und Teilkopie historischer Fenster 100 % 16.2 Kosten für besondere Glasarten und Bearbeitungen (Ätzungen, Facettenschliff, Ornamentik u. a.) 100 % 16.3 Kosten für den originalgetreuen Nachbau historischer Fenster 75 % 16.4 Kosten für Schutzverglasungen historischer Fensterscheiben 50 % 16.5 Sonstige neue denkmalgerechte Fenster (außer Kunststoff), auch mit Isolierverglasung 50 % 17. Malerarbeiten 17.1 Farbtechnische Sonderanstriche sowie Absetzungen, Gliederungen und Beschriftungen auf Grundlage eines Befundes 100 % 17.2 Einfache Malerarbeiten am Sichtfachwerk und Innenräumen 50 % 18. Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen 18.1 Besondere Reinigungsverfahren sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an 100 % a. bemalten und architektonisch gegliederten Fassaden oder Fassadenteilen b. historischen Putzen c. farbigen Fassungen und Gliederungen in historischen Innenräumen sowie Wandmalereien d. unbeweglichen Ausstattungen e. Intarsien und veredelten Holzoberflächen f. beweglichen Ausstattungsteilen, soweit sie im Denkmalbuch eingetragen sind g. historischen Scheiben 18.2 Restaurierung historischer Kachelöfen 75 % 19. Maßnahmen an (derzeit) nicht nutzbaren Objekten 19.1 Sicherungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht nutzbar sind, wie z. B. Grabmale und Postsäulen 100 % 19.2 Unaufschiebbare Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht genutzt werden beziehungsweise nur einer untergeordneten Nutzung dienen und in einem überschaubaren Zeitraum keiner Nutzung bzw. nur einer untergeordneten Nutzung zugeführt werden können bis zu 100 % 20. Orgeln, Glocken, Läuteanlagen und Uhren 20.1 Reparatur- und Restaurierungsmaßnahmen 100 % 20.2 Rekonstruktion von Zifferblättern und Zeigern nach Befund 100 % 20.3 Begründete Reorganisation von historischen Pfeifenbeständen und Konstruktionsteilen 75 % 20.4 Nachguss von Glocken nach Befund 50 % 20.5 Erweiterung historischer Orgelwerke und die Modernisierung von Uhrwerken 0 % 21. Restaurierungsmaßnahmen an technischen Denkmalen 21.1 Erhaltungs-, Reparatur- und Restaurierungsmaßnahmen an technischen Kulturdenkmalen, die nicht bereits in anderen Punkten erfasst sind 100 % 21.2 Originalgetreue Erneuerung 75 % 22. Bildhauerische Arbeiten 22.1 Reinigung, Freilegung und Festigung von Stein-, Holz- und Metallbildwerken sowie ergänzende Arbeiten an historischen Bildwerken oder von Teilen des Ganzen sowie originalgetreue Herstellung von Einzelteilen zur Vervollständigung von Kunstwerken 100 % 22.2 Herstellung von Kopien von Ausstattungsgegenständen und Kunstwerken 0 % 22.3 Schaffung neuer bildhauerischer Arbeiten zur Kirchen- und Raumausstattung 0 % 23. Restaurierungsmaßnahmen an archäologischen Denkmalen 23.1 Maßnahmen zur Dokumentation, Sicherung und Erhaltung archäologischer Denkmäler, einschließlich Ausgrabung und Bergung 100 % 23.2 Kosten für angemessene Schutzbauten, die nur der Konservierung archäologischer Befunde dienen und vom Landesamt für Archäologie gefordert werden 100 % 23.3 Aufwendungen für die angemessene Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals am Befund oder in seiner Umgebung 100 % 23.4 Rekonstruktionen und bauliche Maßnahmen, die der Zugänglichkeit der archäologischen Befunde dienen 0 % 24. Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an historischen Gärten und Landschaftsbau 24.1 Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an den architektonischen Bestandteilen des Gartendenkmals 100 % 24.2 Rekonstruktion der architektonischen Bestandteile, Wiederherstellung von Ausstattungselementen (Einfassungen von Blumenbeeten, Pflanzkübeln, Schutzbarrieren für Vegetationsflächen, Sitzgelegenheiten usw.) des Gartendenkmals, der Wege und der Bepflanzung 75 % 24.3 Rückbau von nicht denkmalgerechten Wege- und Platzflächen 50 % 24.4 Entschlammungen von Wasserflächen, Wasserläufen sowie die kontinuierlich erforderliche Pflege jeglicher Anpflanzungen 0 % 25. Maßnahmen an Archivgut 25.1 Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen an Privat- und Kirchenarchivgut, einschließlich dessen fachgerechter Lagerung, sowie Maßnahmen zur Erschließung des Archivguts 100 % 25.2 Nutzungsbedingte Aufwendungen (Schutzverfilmungen, u. a.) 0 % 25.3 Maßnahmen an Archivgut, das dem Landesarchivgesetz unterliegt, sowie Maßnahmen, die eine anderweitige Förderung des Landes mit archivpflegerischer Zielsetzung erfahren 0 % 26. Maßnahmen zur Klimatisierung und ähnliche technische Maßnahmen Maßnahmen, die überwiegend dem Denkmal dienen und nicht nutzerspezifischer Art sind 100 % 27. Baunebenkosten/Statik 27.1 Kosten für Leistungen der Statik, welche im Zusammenhang mit Notsicherungsmaßnahmen stehen und zur Standsicherheit im Rahmen des Substanzerhalts am Denkmal dienen 100 % 27.2 Sonstige statische Berechnungen 75 % 27.3 Dokumentation, Raumbuch entsprechend denkmalpflegerischen Forderungen 100 % 27.4 Sondergutachten entsprechend denkmalpflegerischen Forderungen (z. B. restauratorische Voruntersuchungen, photogrammetrische Aufnahmen, bauhistorische Untersuchungen, dendrochronologische Untersuchungen, statische bzw. holzschutztechnische Bauzustandsermittlungen sowie auch gartendenkmalpflegerische Zielstellungen) 100 % 27.5 Kosten für Leistungen von Architekten, Ingenieuren, Landschaftsplanern und Planungsbüros für Maßnahmen, welche im Zusammenhang mit den Arbeiten am Denkmal stehen 75 %
zu Ziffer VII Nummer 7
Anlage 2(zu Ziffer VII Nummer 7) Vorgaben bei EU-Beihilfe Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie Denkmalförderung die nachfolgenden Punkte zu beachten: 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann auf der Grundlage von Artikel 53 AGVO gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO. 3. Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 c) AGVO) Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a bis e AGVO zutrifft. 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) Eine Einzelfallförderung auf der Grundlage dieser Richtlinie ist auf maximal 165 Millionen Euro pro Unternehmen und Jahr begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten. 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) Nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe h der AGVO wird bei Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, sofern die Voraussetzungen des Artikel 53 erfüllt sind, vom Vorliegen von Artikel 6 AGVO ausgegangen. 7. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 8. Kumulierung (Artikel 8 AGVO) Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 9. Beihilfefähige Kosten Beihilfefähige Kosten sind die Kosten in materielle und immaterielle Vermögenswerte gemäß Artikel 53 Absatz 4 AGVO. 10. Beihilfehöchstintensitäten Die Beihilfehöchstintensität richtet sich nach Artikel 53 Absatz 6 und Artikel 8 AGVO. Bei Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. 11. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO) Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.