Gesetz zur Durchführung der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2019 Nr. 15, S. 646 Fsn-Nr.: 111-17
Zuständigkeit
§ 1Zuständigkeit Zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303, ABl. L 330 vom 3.12.2016, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesdirektion Sachsen.
Haftungsbeschränkung
§ 2Haftungsbeschränkung Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit aus einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.
Veröffentlichung
§ 3Veröffentlichung Die Veröffentlichung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 erfolgt im Sächsischen Amtsblatt.
Verordnungsermächtigung
§ 4Verordnungsermächtigung Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die EVTZ-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 78), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 2. August 2019 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister des InnernProf. Dr. Roland Wöller
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.