G-Zustaendigkeiten-Schornsteinfeger-und-Denkmalschutzrecht · Sachsen

Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfeger- und Denkmalschutzrecht

Fundstelle:
SächsGVBl. 2019 Nr. 15, S. 644 Fsn-Nr.: 28-11A
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Freistaat Sachsen (SächsSchfHwGZuG)

Artikel 1Gesetzüber die Zuständigkeitennach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetzim Freistaat Sachsen(SächsSchfHwGZuG)

Artikel

2 Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

Artikel 2Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes Das Sächsische Denkmalschutzgesetz vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuwendungen nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Staatsministerium des Innern regelt Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift. Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden, soweit nicht durch die Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes geregelt ist. Für Zuwendungen an Städte, Landkreise und Gemeinden, die untere Denkmalschutzbehörde sind, ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde. Die notwendigen Haushaltsmittel werden den Bewilligungsbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen.“ 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich der Entscheidung nach Satz 3“ gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.

Artikel

3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und dem Schornsteinfegergesetz im Freistaat Sachsen vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 378) außer Kraft. Dresden, den 2. August 2019 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Staatsminister des InnernProf. Dr. Roland Wöller

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.